BGer 5D_149/2017 | |||
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BGer 5D_149/2017 vom 24.08.2017 | |
5D_149/2017
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Urteil vom 24. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Stundung von Gerichtskosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 20. Juli 2017.
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Sachverhalt: | |
In zwei Entscheiden vom 21. Februar 2017 verpflichtete das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ zu Gerichtskosten von je Fr. 500.--.
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Am 14. Juni 2017 reichte A.________ diesbezüglich ein Stundungsgesuch ein, welches das Obergericht mit Entscheid vom 20. Juli 2017 abwies.
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Dagegen hat A.________ am 22. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein in Anwendung von Art. 112 ZPO ergangener Stundungsentscheid für Gerichtskosten. Indes ist der für die Beschwerde in Zivilsachen nötige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
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2. Mit der Beschwerde werden keine Verfassungsverletzungen angerufen, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.
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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerde ohnehin auch in der Sache unbegründet wäre: Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten ist, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er für die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten seine finanziellen Verhältnisse umfassend darlegen müsse, wobei er im Einzelnen darauf hingewiesen wurde, welche Unterlagen er innert 14 Tagen einzureichen hat; ebenfalls folgte die Androhung, dass andernfalls das Stundungsgesuch abgewiesen werden müsse. Dessen ungeachtet liess es der Beschwerdeführer bei blossen Behauptungen und abstrakten Verweisen auf andere Verfahren bewenden. Vor diesem Hintergrund sind (selbst wenn dies im Rahmen formell zulässiger Rügen vorgebracht wäre) keine Verfassungsverletzungen ersichtlich.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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