BGer 6B_1401/2016 | |||
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BGer 6B_1401/2016 vom 24.08.2017 | |
6B_1401/2016
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Urteil vom 24. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Anklageprinzip etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wird vorgeworfen, am 14. März 2015 in einem Kreisverkehr in Bülach mit einem Fahrzeug einem anderen Auto den Vortritt nicht gewährt zu haben.
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B. | |
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 18. Oktober 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Oktober 2015 zweitinstanzlich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer sieht das Anklageprinzip verletzt. Aus einer Anklage müsse hervorgehen, worin eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Die Hinweise im Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 26. Juni 2015 auf eine Fahrlässigkeit seien völlig ungenügend. Dass er nochmals einen Blick nach links in den Kreisel hätte werfen sollen, gehe aus dem Strafbefehl nicht hervor. Mithin werde die Art der Sorgfaltspflichtverletzung im Strafbefehl nicht erwähnt respektive nicht rechtsgenügend umschrieben (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, ein ausdrücklicher Hinweis auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung sei im Strafbefehl nicht vorhanden. Dies sei aber hier nicht zwingend nötig. Bei den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Anklageschrift betreffend die objektiven und subjektiven Umstände der Begehung sei die Komplexität des konkreten Falles zu berücksichtigen. Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts bei der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz stelle ein einfaches Tätigkeitsdelikt dar, weshalb keine überhöhten Anforderungen an die Umschreibung der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gestellt werden dürften. Diese würden im Strafbefehl knapp aber hinreichend umschrieben und der Beschwerdeführer habe sich gegen diesen Vorwurf genügend verteidigen können (Entscheid S. 6 ff.).
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1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
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Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
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1.4. Dem Beschwerdeführer wird im Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 26. Juni 2015, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes das Vortrittsrecht des von links herannahenden Fahrzeugs missachtet zu haben. Dieses sei von der gegenüberliegenden Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz hineingefahren und kurz danach bei entsprechender Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Dessen Lenker sei zu einer Vollbremsung gezwungen worden, was der Beschwerdeführer gewollt und gewusst respektive zumindest billigend in Kauf genommen habe. Abschliessend wird zur fraglichen Fahrweise Folgendes festgehalten: "Wer in einen Kreisverkehrsplatz fährt und dadurch einen vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker, der bereits im Kreis fährt, zu einer Notbremsung zwingt, kommt seinen Sorgfaltspflichten gemäss den Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 1 VRV nicht nach und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG".
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Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Gleiches gilt in subjektiver Hinsicht. Zwar führt der Strafbefehl in eher unsystematischer Weise nebeneinander Elemente einer (eventual-) vorsätzlichen und fahrlässigen Tatbegehung auf. Darin liegt aber keine Verletzung des Anklageprinzips. Weder wird vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch ist ersichtlich, inwiefern dieser Umstand respektive verschiedene alternative oder subsidiäre Tatvorwürfe eine wirksame Verteidigung verhindert hätten (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO; vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 325 StPO). Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 32 km/h, mindestens den Vorwurf einer Grobfahrlässigkeit beinhaltet und das Anklageprinzip nicht verletzt (Urteil 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Hier ist die Fahrlässigkeit im Strafbefehl nicht nur implizit enthalten. Mit dem Vorwurf, seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein und dem Hinweis, das vortrittsberechtigte Fahrzeug wäre bereits kurz nach dessen Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, stand (auch) ein Fahrlässigkeitsdelikt im Raum. Dem entspricht zudem der Hinweis im Strafbefehl auf Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) betreffend Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, der Strafbefehl bringe den Vorwurf der fahrlässigen Begehung zum Ausdruck, trägt sie der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift Rechnung und verletzt sie das Immutabilitätsprinzip nicht. Mithin verlässt die Vorinstanz nicht den angeklagten Sachverhalt.
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Während die Vorinstanz eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Strafbefehl nicht nur als enthaltend, sondern auch hinreichend umschrieben sieht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine genügende Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung fehle. Aus dem Strafbefehl gehe nicht hervor, dass er nochmals einen Blick nach links in den Kreisel hätte werfen sollen. Er erhebt die Kritik ohne Grund. Der Vorwurf, ein von links herannahendes Fahrzeug übersehen zu haben, geht offensichtlich mit der Anschuldigung einher, nicht genügend in die besagte Richtung geschaut zu haben. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sic h zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Zudem gilt es nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass bei Bagatelldelikten wie hier weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (Urteil 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Selbst wenn er unterstreicht, die Art der Sorgfaltspflichtverletzung werde im Strafbefehl nicht erwähnt, wurde er vom besagten Vorwurf (das im Kreisel von links herannahende und erkennbare Fahrzeug aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersehen und ihm den Vortritt nicht gewährt zu haben) nicht überrascht. Der Beschwerdeführer wurde im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren wiederholt mit dem (bereits im Polizeirapport formulierten) Vorwurf konfrontiert, den vortrittsberechtigten Personenwagen im Kreisverkehrsplatz übersehen zu haben (vgl. etwa vorinstanzliche Akten act. 2/14.1 S. 4; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 8 und 12). Eine fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln stand damit zur Diskussion und der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Vorwurf äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der rapportierende Polizeibeamte, der sich bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz in einem neutralen Dienstfahrzeug hinter dem Beschwerdeführer befand, wurde durch das Statthalteramt des Bezirks Bülach am 24. Juni 2015 als Zeuge befragt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Befragungstechnik der Untersuchungsbehörde als suggestiv und deshalb unzulässig. Er macht zusammengefasst geltend, bereits zu Beginn der Einvernahme sei dem Zeugen der fragliche Vorfall und die wesentlichen Elemente des Polizeirapports vorgehalten worden. Zudem habe der Untersuchungsbeamte den gestellten Fragen verschiedene Umstände zugrunde gelegt (etwa das Quietschen der Reifen), welche der Zeuge nicht erwähnt habe. Das Gericht sei verpflichtet, den Beweiswert solcher Aussagen besonders kritisch zu hinterfragen (Beschwerde S. 9 ff.).
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2.2. Wird zu Beginn der Befragung etwa dem Zeugen oder dem Beschuldigten der zu erstellende Sachverhalt vorgehalten (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2/13.1 S. 3), ist dies nicht sachgerecht. Gleichwohl kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen in suggestiver Weise gestellt wurden. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 143 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 143 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 140 StPO; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 42 zu Art. 143 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 788).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei zutreffend, dass dem Zeugen gleich zu Beginn der Einvernahme ein kurzer Vorhalt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts gemacht worden sei. Dadurch habe der Zeuge keine Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aus seiner Erinnerung frei zu schildern. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Zeuge Verfasser des Polizeirapports sei. Er habe unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer den Kreisverkehrsplatz befahren wollen und deshalb einen guten Blick auf das Geschehen gehabt. Seine Aussagen seien widerspruchsfrei, klar und in sich schlüssig. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf dessen Schilderungen zur Überzeugung, dass das vortrittsberechtigte Fahrzeug sich im Kreisel auf der Höhe der Ausfahrt Poststrasse befand, als der Beschwerdeführer von derselben Strasse herkommend in den Kreisverkehrsplatz einfuhr. Um eine Kollision zu verhindern, musste das vortrittsberechtigte Auto stark abbremsen.
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2.4. Tangiert eine allenfalls suggestive Fragetechnik den Beweiswert der Antworten, bedeutet dies nicht bereits Willkür in der Beweiswürdigung. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre (Art. 9 BV), macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Selbst wenn er dies behauptete, genügte die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken seine Ausführungen im kantonalen Verfahren. Hält er etwa fest, die Angaben des Polizeibeamten seien nicht überzeugend und der Wert dessen Aussagen minimal, so verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die Aussagen des Zeugen richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Er zeigt nicht auf, inwiefern die angeblich suggestiv erlangten Antworten die Aussagewürdigung der Vorinstanz massgeblich beeinflusst haben sollten und dadurch allenfalls willkürlich werden liessen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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