BGer 9C_400/2017 | |||
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BGer 9C_400/2017 vom 24.08.2017 | |
9C_400/2017
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Urteil vom 24. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Valideneinkommen; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1973 geborene A.________, gelernter Schreiner, meldete sich nach Abschreibung eines ersten Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen) im November 1999 im März 2013 unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende und seit eineinhalb Jahren stärker ausgeprägte Schmerzen und Gefühlsstörungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm medizinische, erwerbliche und berufliche Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Nach Übernahme zweier CAD-Kurse (Tageskurse) durch die Invalidenversicherung teilte sie am 6. Oktober 2015 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 38% betrage und somit die 40%-Hürde für eine Viertelsrente nicht erreiche.
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B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2017 die Verfügung vom 29. Februar 2016 auf und stellte fest, es bestehe ab 1. April 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. März 2017 sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen bzw. eine halbe Rente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet der unbefristete Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. September 2015(Art. 28 IVG). Die von der Vorinstanz vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2015 zugesprochene halbe Rente sowie die zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. März 2016 gewährte Viertelsrente stehen ausser Diskussion (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Insbesondere hat es den Einkommensvergleich bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) richtig dargestellt (vorinstanzliche E. 5.2; vgl. zur Ermittlung des Valideneinkommens auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 sowie zur Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
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3. Strittig ist einzig die Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen ab dem 1. September 2015 und daraus folgend die Bemessung des Invaliditätsgrades. Unbestritten ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
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3.1. Die Vorinstanz setzte als Valideneinkommen den letzten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten AHV-pflichtigen Verdienst ein, was an die Nominallohnentwicklung angepasst Fr. 77'111.10 ergab (vorinstanzliche E. 5.3 und 5.6). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den effektiven Verdienst ab, der auch die ausbezahlten Überzeitentschädigungen enthielt (vorinstanzliche E. 5.5).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Valideneinkommen ab dem Jahr 2016 sei ein Monatslohn von Fr. 6'600.- (x 13) einzusetzen, also das Doppelte seines jetzigen tatsächlichen Verdienstes, entsprechend Fr. 85'800.- pro Jahr. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie versäumt habe, den Arbeitgeber nach seinem Lohn im Gesundheitsfall zu fragen, obwohl sein tatsächlicher Verdienst für ein 50%-Pensum im Jahr 2016 Fr. 3'300.- statt bisher Fr. 2'962.- betragen habe. Bezüglich des Invalideneinkommens bringt er im Wesentlichen vor, bei der Auszahlung von Überstunden, die er ab Mitte 2015 regelmässig erhalten habe, handle es sich nicht um das Äquivalent einer entsprechend erbrachten Leistung, sondern um Soziallohn, welcher nicht zu berücksichtigen sei.
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3.3. Soweit die Argumentation des Beschwerdeführers auf den Arbeitgeberbescheinigungen vom 12. und vom 26. Mai 2017 beruht, ist sie nicht zu hören. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um unzulässige echte Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2. S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Ohnehin könnte ihr aber nicht gefolgt werden: Ein höheres Valideneinkommen hätte aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) spätestens vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen, nachdem bereits die Verwaltung auf den letzten tatsächlichen Verdienst im angestammten Beruf vor Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgestellt hatte. Das kantonale Gericht durfte, da keine Hinweise auf ein höheres Einkommen im Gesundheitsfall vorlagen, in antizipierter Beweiswürdigung und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen auf weitere Abklärungen hierzu verzichten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein höheres Einkommen als im Vorjahr erzielt hat, arbeitete er doch in diesem Zeitpunkt bereits an einem dem Belastungsprofil angepassten Arbeitsplatz. Es kommt dazu, dass er nicht zuletzt dank der von der Invalidenversicherung übernommenen Zusatzausbildungen in die Lage versetzt wurde, Projektarbeiten zu erledigen. Der in der angepassten Tätigkeit erzielte Lohn lässt deshalb keine Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zu.
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Auch die Rügen bezüglich des Invalideneinkommens verfangen nicht. Bereits die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - gestützt auf eine Beweisauskunft der Arbeitgeberin (welche die Frage danach, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, mit "Ja" beantwortete) festgestellt, dass es sich beim ausbezahlten Lohn nicht um Soziallohn handelte. Der Beschwerdeführer hat diese Beweisauskunft, welche ihm von der Vorinstanz am 22. Februar 2017 zugestellt wurde, unkommentiert gelassen (zum Replikrecht vgl. z.B. BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Da keine Veranlassung bestand, an der Auskunft der Arbeitgeberin zu zweifeln, durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Abklärungen absehen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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