BGer 9C_465/2017 | |||
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BGer 9C_465/2017 vom 24.08.2017 | |
9C_465/2017
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Urteil vom 24. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 30. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1991, schloss im August 2014 seine Lehre als Metallbaukonstrukteur bei der B.________ AG ab. Vom 20. August bis 24. Oktober 2014 arbeitete er dort im erlernten Beruf weiter. Am 27. Oktober 2014 rückte der Versicherte in die Rekrutenschule ein, welche er jedoch Mitte November 2014 abbrach. A.________ trat daraufhin einen zweigeteilten Zivildienst an, dessen erster Teil vom 29. Juni bis 18. Dezember 2015 stattfand; am 29. Februar 2016 begann der zweite Teil. Die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend: Ausgleichskasse) legte die Erwerbsersatzentschädigung für den zweiten Abschnitt anhand des Einkommens (Fr. 2'881.60), das A.________ zwischen den beiden Dienstperioden erzielt hatte, auf Fr. 1'860.45 fest (Verfügung vom 23. Juni 2016; Einspracheentscheid vom 1. September 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. März 2017 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies.
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C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abkärung "im Sinne der Erwägungen" und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1). Damit sind die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs und bei Nichtanfechtung für die Verwaltung verbindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237). Die Vorinstanz hat erwogen, die Ausgleichskasse stelle für ihre Berechnungen des vordienstlichen Durchschnittslohnes des Versicherten auf eine Zeitperiode von lediglich 45 möglichen Arbeitstagen zwischen der Beendigung des ersten Teils und dem Beginn des zweiten Teils des Zivildienstes ab. Damit verkürze sie die in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehene dreimonatige Zeitdauer ohne sachlichen Grund, was nicht rechtmässig sei. Daher sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Erwerbsersatzentschädigung des Versicherten ab 29. Februar 2016 gestützt auf den Lohn neu berechne, den der Versicherte vor dem Einrücken in die Rekrutenschule verdient habe.
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3.2. Die Ausgleichskasse hält zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid einzig fest, diese ergebe sich aus Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG: Die Gutheissung der Beschwerde führe sofort zu einem Endentscheid und erspare damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit für ein weitläufiges Beweisverfahren.
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4. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann somit nur eingetreten werden, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 2). Nach konstanter Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. statt vieler: BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 120 E. 1 S. 121, je mit Hinweisen). Der Beschwerde ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Insbesondere begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwieweit im Prozess ein weitläufiges Beweisverfahren drohen sollte. Ein solches ist indessen auch nicht ersichtlich. Überdies legt die Ausgleichskasse weder dar noch liegt auf der Hand (Art. 106 Abs. 1 BGG), dass ihr aufgrund des Rückweisungsentscheids kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe und die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dienen würde, sodass der Entscheid praxisgemäss als ein das Verfahren prozessual abschliessender Endentscheid gemäss Art. 90 BGG qualifiziert werden müsste (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1) : Die Vorinstanz hat den für die Erwerbsersatzentschädigung massgeblichen Verdienst betragsmässig nicht näher bestimmt, sondern lediglich festgehalten, das von der Ausgleichskasse ermittelte Tageseinkommen von Fr. 67.- erscheine verglichen mit den vorherigen Durchschnittseinkommen (Fr. 150.- und Fr. 163.-) äusserst zufällig und nicht repräsentativ. Hinzu kommt, dass der Versicherte vor dem Einrücken in die Rekrutenschule deutlich weniger als drei Monate im erlernten Beruf gearbeitet hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 EOV), sodass die im September und Oktober 2014 erzielten Löhne (Fr. 4'030.- bzw. Fr. 5'180.-) nicht ohne weiteres herangezogen werden können. Damit verbleibt der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich ein gewisser Spielraum, was gegen das Vorliegen eines Endentscheids spricht. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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