BGer 5D_150/2017 | |||
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BGer 5D_150/2017 vom 25.08.2017 | |
5D_150/2017
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Urteil vom 25. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Bernhard Antener,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'300.-- nebst Zins. Der in Betreibung gesetzte Betrag betrifft ausstehende Unterhaltsbeiträge aus einer Unterhaltsvereinbarung.
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Mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Mit Beschwerde vom 23. August 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation und verschiedene Ereignisse, die ihm im Laufe seines Lebens widerfahren seien und die er als ungerecht empfindet. Darauf kann nicht eingegangen werden, denn nach dem Gesagten (oben E. 2) müsste sich der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts auseinandersetzen. Dies tut er nicht und er legt insbesondere nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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