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Informationen zum Dokument  BGer 8C_263/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_263/2017 vom 28.08.2017
 
8C_263/2017
 
 
Urteil vom 28. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 1. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1960 geborene A.________ war zuletzt als Rohrwäscherin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 24. Januar 2009 bei der IV-Stelle das Kantons Aargau zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem eine erste leistungsablehnende Verfügung vom kantonalen Gericht wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufgehoben worden war, verneinte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten des Spitals B.________ vom 24. Mai 2013 mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Leistungsanspruch der Versicherten.
1
Am 31. März 2016 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und reichte auf deren Aufforderung hin am 31. Mai 2016 weitere medizinische Unterlagen ein. Daraufhin trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht auf die Neuanmeldung ein, da eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 31. März 2016 einzutreten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Nichteintretens-Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Neuanmeldung der Versicherten vom 31. März 2016 bestätigte.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
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3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).
12
4. 
13
4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung des kantonalen Gerichts erfolgte die Ablehnung eines Rentenanspruchs in der Verfügung vom 15. Oktober 2013 gestützt auf die Annahme, die Versicherte sei trotz ihrer Leiden, insbesondere ihrer Rückenbeschwerden und ihrer dermatologischen Probleme, in der Lage, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsminderung von 20 % nachzugehen. Ausgehend von dieser Annahme wurde damals ein Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, durch die von ihr im IV-Verfahren aufgelegten ärztlichen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Was die Versicherte gegen diese Erwägung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Gemäss der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 21. Juli 2016 wurde mit den neu eingereichten Unterlagen lediglich eine vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; für den Zeitpunkt der Neuanmeldung ist davon auszugehen, dass keine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Oktober 2013 mehr bestand. Da sich die eingereichten Unterlagen nicht ausdrücklich zur letztlich relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten äussern, erscheint das vorinstanzliche Abstellen auf die Einschätzung des RAD-Arztes in tatsächlicher Hinsicht nicht als offensichtlich unrichtig und in rechtlicher Hinsicht korrekt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471).
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das kantonale Gericht habe sich nicht auf die Prüfung der von ihr bei der IV-Stelle eingereichten Berichte beschränken dürfen, vielmehr hätte es auch den erst im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. D.________, Orthopädie Zentrum des Spitals E.________, vom 12. Oktober 2016 in die Beurteilung einbeziehen müssen. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, enthält doch auch dieser Bericht weder eine Einschätzung der Auswirkungen des Rückenleidens auf das Leistungsvermögen noch sonstige Elemente, die eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten glaubhaft machen würden.
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4.3. Ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Oktober 2013 glaubhaft zu machen, so hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 31. März 2016 bestätigt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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