BGer 8C_709/2016 | |||
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BGer 8C_709/2016 vom 28.08.2017 | |
8C_709/2016
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Urteil vom 28. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1958, war zuletzt als Verkaufsberaterin in einem Dessous- und Modegeschäft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 20. Januar 2004 am linken Daumen verletzte. Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2012 bestätigte. Am 19. August 2015 wandte sich die ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtende Mobiliar an die IV-Stelle und liess ihr verschiedene Unterlagen zukommen. Die IV-Stelle, welche bereits im Juni 2015 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte, teilte A.________ am 11. September 2015 mit, gestützt auf das von der Mobiliar erhaltene Observationsmaterial beabsichtige sie, die Invalidenrente vorläufig zu sistieren. Die Mobiliar stellte am 8. September 2015 ihre Rentenleistungen vorsorglich ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte auch die IV-Stelle die laufende Invalidenrente für die Dauer des Rentenrevisionsverfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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B. Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde am 30. September 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 2. Oktober 2015 seien aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die durch die Observation erlangten Dokumente zu vernichten, sowie anzuweisen, die per 30. September 2015 vorsorglich eingestellte Invalidenrente unverzüglich weiter auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis der Entscheid 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sei.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis).
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Erwägung 2 | |
2.1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid. Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 f. mit Hinweisen; 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).
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2.2. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betrifft, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid ermöglicht und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (Art. 93 Abs. 1 BGG).
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3. Der vorinstanzliche Entscheid beurteilt die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente während des Rentenrevisionsverfahrens. Da er demnach nur einen Schritt im Rahmen des Hauptverfahrens (Rentenrevision) beurteilt und das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht tritt somit auf die erhobene Beschwerde nur ein, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (lit. a) oder bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (lit. b). Die Versicherte legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind resp. ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus dem vorinstanzlichen Entscheid erwächst. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010) und die abgelehnte Entfernung des strittigen Observationsmaterials im Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Die Versicherte genügt somit ihrer Substanziierungspflicht nicht (BGE 137 III 324 E. 1.1. S. 328; vgl. auch SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55 E. 3.3, 9C_171/2012), so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist gegenstandslos geworden.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, kommt das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. August 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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