BGer 8C_710/2016 | |||
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BGer 8C_710/2016 vom 28.08.2017 | |
8C_710/2016
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Urteil vom 28. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
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Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1958, war ab 1. September 2002 als Verkaufsberaterin im Dessous- und Modegeschäft B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 20. Januar 2004 am linken Daumen verletzte. Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu, was das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2012 bestätigte. Die Mobiliar sprach ihr am 17. November 2010 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu, was jedoch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2013 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_751/2013 vom 20. März 2014 beanstandet wurde. Am 4. August 2014 verfügte die Mobiliar eine Invalidenrente gemäss Berechnung des Sozialversicherungsgerichts in der Höhe von 59 %.
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Am 19. August 2015 teilte die Mobiliar A.________ mit, sie beabsichtige, die Invalidenrente vorläufig zu sistieren, da gestützt auf Erkenntnisse aus dem Internet und der erfolgten Observation davon auszugehen sei, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Mit Verfügung vom 8. September 2015 sistierte sie die laufende Invalidenrente für die Dauer des Rentenrevisonsverfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die IV-Stelle, welche von der Mobiliar das Observationsmaterial zugestellt bekommen hatte, stellte am 2. Oktober 2015 ebenfalls ihre Rentenleistungen vorläufig ein.
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B. Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung der Mobiliar erhobene Beschwerde am 30. September 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 8. September 2015 seien aufzuheben und die Mobiliar zu verpflichten, die durch die Observation erlangten Dokumente zu vernichten, sowie anzuweisen, die per 1. Oktober 2015 vorsorglich eingestellte Invalidenrente unverzüglich weiter auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis der Entscheid 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sei.
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Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stellt zwei Editionsbegehren. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis).
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Erwägung 2 | |
2.1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid. Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 f. mit Hinweisen; 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).
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2.2. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betrifft, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid ermöglicht und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (Art. 93 Abs. 1 BGG).
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3. Der vorinstanzliche Entscheid beurteilt die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente während des Rentenrevisionsverfahrens. Da er demnach nur einen Schritt im Rahmen des Hauptverfahrens (Rentenrevision) beurteilt und das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht tritt somit auf die erhobene Beschwerde nur ein, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (lit. a) oder bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (lit. b). Die Versicherte legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind resp. ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus dem vorinstanzlichen Entscheid erwächst. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010) und die abgelehnte Entfernung des strittigen Observationsmaterials im Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Die Versicherte genügt somit ihrer Substanziierungspflicht nicht (BGE 137 III 324 E. 1.1. S. 328; vgl. auch SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55 E. 3.3, 9C_171/2012), so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist gegenstandslos geworden.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, kommt das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Mobiliar hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. August 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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