BGer 6B_709/2017 | |||
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BGer 6B_709/2017 vom 29.08.2017 | |
6B_709/2017
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Urteil vom 29. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Mai 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2017 eine Frist bis zum 29. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
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Der Beschwerdeführer teilte am 29. Juni 2017 im Wesentlichen mit, bevor er etwas einzahle, wüsste er gerne, ob er eine Gegenleistung erhalte. Er habe den Verdacht, das Ganze sei ein vom Bund abgesegnetes Geschäftsmodell, welches die einzelnen Instanzen der Justiz benützten, um Geld zu generieren.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen habe. Ein besonderer Grund, um vorliegend davon abzusehen, sei nicht ersichtlich. Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Der Beschwerdeführer nahm dieses Schreiben am 13. Juli 2017 entgegen.
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Am 5. Juli 2017 wurde ihm mit separater Verfügung die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 22. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt.
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Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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