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Informationen zum Dokument  BGer 8C_400/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_400/2017 vom 29.08.2017
 
8C_400/2017
 
 
Urteil vom 29. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Gerichtsgutachten; Kosten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch der 1966 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.
1
B. A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch namentlich erwähnte Ärzte des Spitals B.________. Die Expertise datiert vom 9. Januar 2017. Mit Entscheid vom 3. April 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte der IV-Stelle die Erstattung der Gutachtenskosten im Betrage von Fr. 24'046.35.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kosten des Gerichtsgutachtens nicht durch die IV-Stelle zu tragen seien. Eventuell seien ihr die Kosten des Gutachtens nur bis zur Höhe von Fr. 10'248.80 zu überbinden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob die Anordnung eines Gerichtsgutachtens durch die Vorinstanz, die Überbindung der dadurch erwachsenen Kosten an die IV-Stelle und - gegebenenfalls - die Höhe der auferlegten Gutachtenskosten Bundesrecht verletzte.
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2.2. Unter bestimmten Voraussetzungen können in Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung die Kosten der vom kantonalen Versicherungsgericht eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachten der am Recht stehenden IV-Stelle auferlegt werden (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz die IV-Stelle verpflichtet, die vom Spital B.________ in Rechnung gestellten Kosten der Expertise vom 9. Januar 2017 von insgesamt Fr. 24'046.35 zu bezahlen.
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3. Die IV-Stelle macht vorerst geltend, die Einholung der Gerichtsexpertise sei nicht erforderlich gewesen, da die vorhandenen medizinischen Akten genügenden Aufschluss zur Beurteilung der Rentenfrage geboten hätten.
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Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe die Versicherte einerseits durch med. pract. C.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und andererseits durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, beide Mitarbeiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, untersuchen lassen (Berichte vom 16. Dezember 2014). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. D.________ habe die Versicherte kein Wort gesprochen und Fragen mit Kopfnicken und Kopfschütteln beantwortet. Der Psychostatus habe daher nicht vollständig erhoben werden können. Der Arzt habe darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild aufgrund erheblicher Inkonsistenzen bezüglich der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben einzig einem depressiven Zustandsbild, nicht aber einer ICD-10-Diagnose habe zugeordnet werden können. Damit sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und den sich daraus ergebenden Konsequenzen zu verpflichten, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Da die IV-Stelle die unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Entsprechend seien ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens zu überbinden.
9
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Versicherte sei zwar zur Untersuchung beim RAD erschienen, habe an dieser indessen nicht in genügendem Ausmass mitgewirkt, indem sie sich nur nonverbal zu den ihr gestellten Fragen äusserte. In einer solchen Konstellation könnten die Leistungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden. Die versicherte Person habe der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Damit sei der Tatbestand von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG erfüllt.
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4.2. Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011).
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4.3. Vorliegend hat die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht nicht in derartiger Weise qualifiziert verletzt. Das Gegenteilige bringt selbst die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren notwendig gewesen wäre, wenn sie sich der Untersuchung durch den RAD durch Nichterscheinen vollständig entzogen hätte, nicht aber, wenn sie "bloss" die verbale Kommunikation verweigert. Die IV-Stelle legt denn auch nicht dar, weshalb letzteres Verhalten gravierender sein soll.
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4.4. Die IV-Stelle erachtete eine eingehende psychiatrische Abklärung der Versicherten für angezeigt. Deshalb ordnete sie die Untersuchung durch Dr. med. D.________ an. Aufgrund des Verhaltens der Explorandin konnte dieser einzig auf ein depressives Zustandsbild schliessen, aber keine konkrete Diagnosen stellen oder die Arbeits (un) fähigkeit beurteilen. Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte im Bericht vom 30. Mai 2014 demgegenüber eine schwere Depression (ICD-10:F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) diagnostiziert. Dass das kantonale Gericht bei dieser Sachlage den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt beurteilte und ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erachtete, erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise als bundesrechtswidrig. Damit durfte das kantonale Gericht die Kosten der Gerichtsexpertise in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 70 E. 6.1 der Verwaltung auferlegen.
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5. Weiter ist die Höhe der der Beschwerdeführerin auferlegten Gutachtenskosten streitig.
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5.1. Die IV-Stelle argumentiert, wenn die Vorinstanz die Sache mit dem Auftrag an sie zurückgewiesen hätte, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, hätte dies in Nachachtung von Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle erfolgen müssen, mit der das BSV eine Tarifvereinbarung getroffen hat. Eine solche Vereinbarung bestehe mit dem Spital B.________ nicht. Es könne nicht angehen, dass ein kantonales Gericht Gutachterstellen beauftrage, mit denen kein entsprechender Vertrag existiere. Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Mustervertrag zwischen dem BSV betreffend der Durchführung von polydisziplinären Gutachten. Daraus ergebe sich ein zulässiger Betrag von Fr. 8'972.-- plus Laboruntersuchungen und Dolmetscherkosten. Sie habe daher höchstens Fr. 10'248.80 zu tragen.
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5.2. Art. 72bis IVV beschlägt das Verwaltungsverfahren, nicht aber das Gerichtsverfahren. Gleiches gilt für die Vorgabe, Begutachtungsaufträge an eine MEDAS über das im Nachgang zu BGE 137 V 210 geschaffene Zuweisungssystem resp. -portal "SuisseMED@P" zu vergeben (vgl. hiezu auch BGE 139 V 349 und 339; 140 V 507; 138 V 271). Die IV-Stelle erachtet eine solche Regelung zwar offensichtlich auch für das Gerichtsverfahren als wünschenswert (Urteil 8C_442/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2.2 und 3.2). Dies lässt das vorinstanzliche Vorgehen aber nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Abgesehen davon handelt es sich beim Spital B.________ unbestrittenermassen nicht um eine MEDAS. Es ist den kantonalen Gerichten nicht untersagt, medizinische Expertisen bei Begutachtungsstellen einzuholen, welche nicht den Status einer MEDAS aufweisen. Zu erwähnen bleibt, dass die IV-Stelle der Einholung eines Gerichtsgutachtens bei dieser Institution nicht opponierte. Mit Beschluss vom 28. September 2015 eröffnete das Sozialversicherungsgericht den Parteien, es werde entweder beim Spital B.________ oder der MEDAS Zentralschweiz ein Gerichtsgutachten eingeholt. Diese konnten dazu und zu den den Sachverständigen zu unterbreitenden Fragen Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf eine solche. Die Vergabe des Gutachtensauftrages an Ärzte des Spitals B.________ verletzt demnach kein Bundesrecht.
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5.3. Das kantonale Gericht hat der IV-Stelle die Gutachtenskosten in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 496 E. 4.3 S. 501 überbunden. Dieser Entscheid stützt sich auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 f. Die dort und in BGE 137 V 210 E. 3.2 S. 244 festgehaltenen Grundsätze zu Vereinbarungen und Tarifen beschlagen indessen das Verhältnis zwischen dem BSV und den als MEDAS anerkannten Begutachtungsstellen (vgl. Urteile 8C_442/2016 vom 23. November 2016 und 8C_483/2016 vom 27. Oktober 2016). Wie erwähnt, ist das Spital B.________ keine MEDAS. Es besteht zwischen ihm und dem BSV keine Vereinbarung im Sinne von Art. 72 bis Abs. 1 IVV. Wie bereits dargelegt, ist es den kantonalen Gerichten auch nicht untersagt, medizinische Expertisen bei Begutachtungsstellen einzuholen, welche nicht den Status einer MEDAS aufweisen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, die Rechnung an sich sei fehlerhaft oder entspreche nicht der erbrachten Leistung. Damit erscheint auch die vollumfängliche Auferlegung der Gutachtenskosten an die IV-Stelle nicht als bundesrechtswidrig.
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6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil hinfällig.
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7. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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