BGer 1C_421/2017 | |||
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BGer 1C_421/2017 vom 30.08.2017 | |
1C_421/2017
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Urteil vom 30. August 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: | |
A. Mit diplomatischer Note vom 16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, ersuchte die italienische Botschaft in Bern um die Auslieferung von A.________ wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
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Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 25. Januar 2016 wurde A.________ am 8. März 2016 verhaftet. Infolge Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung an.
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Am 19. Dezember 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. Die von A.________ gegen den Entscheid des BJ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 21. Juli 2017 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein, die derzeit bei diesem hängig ist (Verfahren 1C_406/2017).
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B. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ am 25. Juli 2017 gegen A.________ einen Auslieferungshaftbefehl. Am 28. Juli 2017 wurde er festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt.
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Die von A.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. August 2017 ab (Dispositiv-Ziffer 5). Es auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 6).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.
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Erwägungen: | |
1. Ein Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren 1C_421/2017 nicht erforderlich. Der prozessuale Antrag 5 ist abzuweisen. Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter erliess keine prozessleitenden Verfügungen. Die prozessualen Anträge 6 und 7 sind demnach hinfällig. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten und jene aus dem Verfahren 1C_406/2017 beigezogen. Dem prozessualen Antrag 8 ist damit entsprochen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, was insoweit zutrifft (BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22).
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Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn insoweit ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).
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2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hier kein derartiger Fall angenommen werden.
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2.3.1. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, das BJ habe den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 mangelhaft begründet.
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Es ist einzuräumen, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 kaum eine hinreichende Begründung enthält. Zu einer genügenden Begründung des Auslieferungshaftbefehls war das BJ jedoch verpflichtet (Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 111 Ib 147 E. 3 S. 149; MARC FORSTER, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 1 zu Art. 47 IRSG). Nur wenn der Auslieferungshaftbefehl eine derartige Begründung enthält, kann der Inhaftierte sein Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG wirksam wahrnehmen. Ob das BJ den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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Das BJ hat sich in der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 an die Vorinstanz einlässlich zu den sich im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft stellenden Fragen geäussert. Dazu konnte der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. August 2017 Stellung nehmen. Der Vorinstanz stand gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 48 IRSG). Hätte das BJ den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wäre dieser Mangel deshalb im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Eine Heilung ist insoweit möglich (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 477; vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87). Eine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Heilung ausschliesst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197), hätte hier nicht angenommen werden können. Der Beschwerdeführer wurde am 11. März 2016 gegen Leistung einer Kaution und unter Auflage einer Schriften- und Ausreisesperre sowie einer Meldepflicht aus der Auslieferungshaft entlassen. Damit ging es um die Bannung der Fluchtgefahr (vgl. Art. 50 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 238 Abs. 1 StPO). Im Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 (S. 1) führte das BJ unter der Überschrift "Osservazioni" aus, er ergehe nach dem bundesstrafgerichtlichen Entscheid vom 21. Juli 2017 und diene dazu, die Auslieferung nach Italien zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer wusste demnach, dass es um Fluchtgefahr ging und aus der dargelegten Bemerkung im Auslieferungshaftbefehl musste er ohne Weiteres schliessen, dass das BJ nunmehr, nach dem die Auslieferung bestätigenden Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017, die Fluchtgefahr als so hoch einstufte, dass diese mit den erwähnten Ersatzmassnahmen nicht mehr hinreichend gebannt werden konnte. Wie die Beschwerde vom 28. Juli 2017 an die Vorinstanz zeigt, wusste der Beschwerdeführer denn auch, worum es ging. Er legte insbesondere dar, weshalb Ersatzmassnahmen seiner Ansicht nach zur Beseitigung von Fluchtgefahr nach wie vor ausreichten (S. 6 ff.).
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Wäre eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör demnach geheilt worden, kann insoweit im Lichte der dargelegten restriktiven Rechtsprechung (oben E. 2.1) kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
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2.3.2. Was die Frage der Auslieferungshaft selber betrifft, lässt der angefochtene Entscheid keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Auf die darin enthaltenen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zu Recht trägt die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass sich mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gerichteten Beschwerde am 21. Juli 2017 für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung nach Italien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkretisiert hat. Daraus durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung auf eine Erhöhung der Fluchtgefahr schliessen, welche unter den gegebenen Umständen die erneute Versetzung in Auslieferungshaft rechtfertigte. Die Möglichkeit einer derartigen erneuten Inhaftierung sieht Art. 51 Abs. 2 IRSG ausdrücklich vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
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2.4. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen.
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Hervorzuheben ist, dass es hier einzig darum ging, ob ein besonders bedeutender Fall im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft gegeben sei. Die Frage, ob im Verfahren 1C_406/2017, wo es um die Auslieferung als solche geht, ein derartiger Fall zu bejahen sei, wird mit dem vorliegenden Urteil nicht präjudiziert.
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2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
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Auf die vom Beschwerdeführer für diesen Fall erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann ebenso wenig eingetreten werden. Diese kann gemäss Art. 113 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden. Beim Bundesstrafgericht handelt es sich um keine kantonale Instanz.
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3. Der Beschwerdeführer ersucht darum, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Dies kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer begründet und belegt seine Mittellosigkeit jedoch nicht. Dazu wäre er umso mehr gehalten gewesen, als er zur Leistung einer Kaution von Fr. 20'000.-- in der Lage war. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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