BGer 2C_714/2017 | |||
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BGer 2C_714/2017 vom 30.08.2017 | |
2C_714/2017
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Urteil vom 30. August 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015; separate Jahressteuer für Kapitalleistung 2016,
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Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2017.
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Nach Einsicht | |
in die inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Entscheide VG.2017.71/E (betreffend die Schlussrechnung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015) und VG.2017.72/E (hinsichtlich der Schlussrechnung zur separaten Jahressteuer 2016) des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2017, worin das Verwaltungsgericht zum einen auf das Ausstandsbegehren von A.________ (der Steuerpflichtige) vom 6. Juni 2017 gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts und zum andern auf dessen Beschwerde vom 20. Mai 2017 gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau (Nichtleisten des Kostenvorschusses in den beiden Verfahren) nicht eingetreten ist,
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in ein 13-seitiges, eng beschriebenes Dokument des Steuerpflichtigen vom 25. August 2017, mit welchem dieser beim Bundesgericht gegen die beiden Entscheide vom 19. Juli 2017 Beschwerde führt und sinngemäss deren Aufhebung beantragt,
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in Erwägung, | |
dass der Steuerpflichtige vom Verwaltungsgericht am 22. Mai 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- aufgefordert wurde, wobei der Vizepräsident ihn darauf hinwies, dass das Gericht bei nicht fristgerechter Bezahlung einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid erlassen könne,
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dass der Steuerpflichtige in der Folge am 6. Juni 2017 in den beiden Verfahren ein insbesondere gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts gerichtetes Ausstandsbegehren stellte und zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, einen Vorschuss zu leisten,
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dass der Steuerpflichtige die beiden Kostenvorschüsse nicht leistete,
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dass das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten in der Ausstandssache erwog, der Vizepräsident habe noch an keinem Entscheid zum Steuerpflichtigen mitgewirkt, eine frühere Befassung in anderer Angelegenheit sei - vorbehältlich hinzutretender Umstände - unschädlich und dass ein Entscheid über das Ablehnungsgesuch auch unter Mitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds erfolgen könne, zumal die Vorhalte auf eine Blockierung der Justiz hinausliefen, indem vermutlich alle Gerichtsmitglieder abgelehnt würden, sodass das Ablehnungsgesuch unzulässig und haltlos sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
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dass das Verwaltungsgericht in der Frage des Kostenvorschusses erwägt, aufgrund der fehlenden Sachurteilsvoraussetzung sei auf die Sache nicht einzutreten,
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dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll; dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzt;
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dass der Steuerpflichtige vor Bundesgericht hinsichtlich des Ausstandes zwar eine Reihe von Vermutungen vorträgt, die auf ein Komplott hinauslaufen, dass die Vorhalte mit dem Vizepräsidenten aber in keinerlei ersichtlichem Zusammenhang stehen, weshalb von einer Begründung im Sinne von Art. 42 BGG nicht gesprochen werden kann,
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dass der Steuerpflichtige zum Kostenvorschuss, da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, vorzubringen gehabt hätte, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass er aber keinerlei derartigen Ausführungen macht,
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dass mithin auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist,
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dass mit Blick auf die Umstände von der Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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