BGer 5A_646/2017 | |||
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BGer 5A_646/2017 vom 30.08.2017 | |
5A_646/2017
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Urteil vom 30. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/Bienne und deren Kirchgemeinde, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
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Verfahren Nr. ZK xxx des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.
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Erwägungen: | |
1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erteilte dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde Biel/Bienne und deren Kirchgemeinde mit Entscheid vom 9. Juni 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Kantons- und Gemeindesteuern im Umfang von Fr. 30'903.35 nebst Zinsen, Busse und Gebühren.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 schickte das Obergericht diese Eingabe dem Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung zurück, da sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO sei (Verfahren Nr. ZK xxx).
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Am 28. August 2017 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gelangt.
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2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Eingabe kann demnach als sinngemässe Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) entgegengenommen werden, die aufgrund des Streitwerts als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu behandeln ist.
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Die Beschwerde genügt jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen oder weshalb es Art. 132 Abs. 3 ZPO falsch angewendet hätte. Stattdessen äussert er sich zur Sache (d.h. zur Erteilung der Rechtsöffnung), wobei sich seine Ausführungen als querulatorisch erweisen, denn er behauptet im Wesentlichen, ausserhalb der staatlichen Rechtsordnung zu stehen. Das Bundesgericht ist sodann nicht zuständig, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zuzusprechen oder gegen die am Verfahren ZK xxx Beteiligten Strafverfahren einzuleiten.
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Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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