BGer 5D_153/2017 | |||
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BGer 5D_153/2017 vom 30.08.2017 | |
5D_153/2017
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Urteil vom 30. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 24. April 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx (recte: yyy) des Betreibungsamts Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'085.40 nebst Zins.
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Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies es die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 28. August 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die definitive Rechtsöffnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Krankenkasse habe die Beträge abzuschreiben und allenfalls auf politischer Ebene eine Lösung auszuarbeiten, z.B. die Schaffung einer Auffangvorrichtung zur Deckung nicht geschuldeter Prämien. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das angefochtene Urteil und bei der Stellensuche diskriminiert. Sie könne nur zur Zahlung verpflichtet werden, wenn sie einen Verdienst ausweise und es müsse geprüft werden, ob Dritte nicht gezwungen werden könnten, ihr eine Chance zu geben. Das Recht auf Arbeit müsse gewahrt werden.
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Mit ihren Ausführungen beharrt die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf dem bereits vor Kantonsgericht eingenommenen Standpunkt. Dies stellt jedoch keine rechtsgenügliche Rüge dar, da bei alldem eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass in einem Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Es hat ebenfalls dargestellt, dass die fehlende tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Vollstreckung nicht entgegensteht, sondern diese gegebenenfalls später bei der Bestimmung der pfändbaren Quote zu berücksichtigen ist, und dass die Höhe des Einkommens für die Frage, ob Rechtsöffnung zu erteilen sei, keine Rolle spielt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern sie verfassungswidrig sein sollen.
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Die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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