BGer 5A_567/2017 | |||
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BGer 5A_567/2017 vom 31.08.2017 | |
5A_567/2017
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Urteil vom 31. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Olten-Gösgen.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Am 15. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 9. Juni 2017 des Betreibungsamts Olten-Gösgen. Sie machte geltend, ihr Auto sei nicht pfändbar, da sie es für die Arbeit benötige. Mit Urteil vom 19. Juli 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2017 zugestellt.
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Am 29. Juli 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Eine gleichlautende Eingabe hat sie gleichentags der Aufsichtsbehörde zukommen lassen. Die Aufsichtsbehörde hat diese mitsamt Beilagen am 3. August 2017 dem Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde um Fristverlängerung für eine detaillierte Begründung ersucht. Das Bundesgericht hat ihr mit Schreiben vom 31. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), die Beschwerdefrist aufgrund der Gerichtsferien jedoch vom 15. Juli bis 15. August ruht (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und sie ihre Beschwerde innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten Beschwerdefrist ergänzen könne. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben am 9. August 2017 am Postschalter abgeholt.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Die durch die Gerichtsferien verlängerte Beschwerdefrist von zehn Tagen ist am 25. August 2017 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat binnen dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht. Zu beurteilen ist deshalb einzig ihre Eingabe vom 29. Juli 2017.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich in dieser Eingabe auf zwei Beilagen, die sie dem Bundesgericht einreicht. Bei der ersten handelt es sich um eine Verfügung der Sozialregion U.________ vom 11. Juli 2017. Nach dieser Verfügung ist die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen, weshalb ihr die Behörde das Halten eines Fahrzeugs genehmigt. Bei der zweiten Beilage handelt es sich um ein Schreiben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2017, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ohne Auto weniger Einsätze im Schichtbetrieb leisten könnte.
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Die beiden genannten, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sind neu. Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind damit in der Regel ausgeschlossen. Insbesondere können keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Die Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor den Vorinstanzen verpasst hat (Urteil 5A_382/2012 vom 15. August 2012 E. 1.2). Die beiden fraglichen Dokumente stammen vom 11. bzw. 13. Juli 2017 und damit je von einem Zeitpunkt vor der Fällung des angefochtenen Urteils. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Dokumente bereits der Aufsichtsbehörde hätte vorlegen können. Die beiden Dokumente können deshalb vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.
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Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das angefochtene Urteil. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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