BGer 6B_284/2017 | |||
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BGer 6B_284/2017 vom 31.08.2017 | |
6B_284/2017
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Urteil vom 31. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. X.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Zivilforderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. November 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gestützt auf das Ersuchen von Interpol Reykjavik sowie eine Strafanzeige des Beschwerdeführers eröffnete die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2010 eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen Verdachts auf Anlagebetrug.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 9. November 2016 zweitinstanzlich der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Y.________ wurde unter anderem der mehrfachen Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Weiter wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dieses die Aushändigung des Erlöses aus der Verwertung des bei Y.________ beschlagnahmten Wohnmobils an den Beschwerdeführer und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens betrifft. Das Obergericht nahm ferner Vormerk davon, dass Y.________ anerkannt hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 150'000.-- zu schulden. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderungen gegenüber Y.________ sowie seiner Zivilforderung gegenüber X.________ wurde der Beschwerdeführer an den Zivilrichter verwiesen.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei im Zivilpunkt aufzuheben und X.________ zu verurteilen, ihm Schadenersatz in der Höhe von EUR 300'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
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Erwägung 2 | |
Am Rande rügt der Beschwerdeführer, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ausländischen Rechtsanwalt. Es kann bei ihm als bekannt vorausgesetzt werden, dass er bei Schwierigkeiten rechtlicher Natur ein mit dem schweizerischen Rechtssystem vertrauten Rechtsanwalt hätte beiziehen und mit der Wahrung seiner Rechte beauftragen können. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift in einwandfreiem Deutsch einreichte, ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten seine Parteirechte nicht hätte wahren können.
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Erwägung 3 | |
3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft ist insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er hat sich jedoch am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und Zivilforderungen gestellt, über welche nur teilweise materiell entschieden wurde. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz über den Straf- und den Zivilpunkt befunden hat oder hätte befinden müssen (vgl. BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 703). Auf die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde betrifft einzig die gegenüber X.________ geltend gemachte Zivilforderung. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen, was gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich zum Bestand der Forderung. Soweit er sich in der Sache äussert und damit allenfalls sinngemäss geltend macht, ihm komme Geschädigtenstellung zu und die Zivilsache sei spruchreif, erschöpfen sich seine Vorbringen in unsubstanziierten Behauptungen. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne jedoch seine Ausführungen tatsächlicher Natur durch Verweis auf die Akten zu unterlegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten von sich aus nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2). Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). X.________ ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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