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Informationen zum Dokument  BGer 8C_407/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_407/2017 vom 31.08.2017
 
8C_407/2017
 
 
Urteil vom 31. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Wirtschaft,
 
Soziales und Umwelt Basel-Stadt,
 
Generalsekretariat,
 
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
 
vom 13. April 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Mai 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017,
1
in die Verfügung vom 8. Juni 2017, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
2
in die Verfügung vom 10. Juli 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_57/2017 vom 13. März 2017) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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