BGer 9C_384/2017 | |||
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BGer 9C_384/2017 vom 31.08.2017 | |
9C_384/2017
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Urteil vom 31. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 29. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2003 zu (Verfügung vom 4. Juni 2004). Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch dipl. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie (Expertise vom 8. Juli 2015). Gestützt darauf und nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes hob sie mit Verfügung vom 16. September 2016 die Invalidenrente per Ende Oktober 2016 auf.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Obergutachten einhole bzw. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit veranlasse.
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Erwägungen: | |
1. Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht prüfte, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung (Mitteilung vom 25. September 2013) eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten des dipl. med. B.________ und des Dr. med. C.________ vom 8. Juli 2015, wonach im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, bejahte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es auf weitere medizinische Abklärungen und bestätigte die rentenaufhebende Verfügung vom 16. September 2016, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von maximal 27 % (im Falle der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %).
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Zunächst sieht die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, weil sich die Vorinstanz mit dem Beweisantrag auf Anordnung eines Ober- bzw. Gerichtsgutachtens und der Rüge der Verletzung der Grundsätze von BGE 137 V 210 nicht auseinandergesetzt und auch kein Zumutbarkeitsprofil festgestellt habe. Diese Vorwürfe sind samt und sonders aktenwidrig, hat sich die Vorinstanz in E. 6.3.3, 6.3.4 und 7.2.4 des angefochtenen Entscheids mit diesen Punkten doch einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Insbesondere vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Feststellung (vgl. Urteil 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2), der psychische Zustand habe sich erheblich verbessert, namentlich weil bei der aktuellen Begutachtung keines der für eine Depression typischen Kardinalssymptome zweifelsfrei gegeben sei und verschiedene Symptome (u.a. starke Müdigkeit) nicht mehr feststellbar bzw. die geschilderten Symptome diffus und unpräzise seien, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Fehl geht auch der Einwand, das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2015 sei nicht beweiskräftig, weil es die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht berücksichtige. Davon abgesehen, dass nach geltender Rechtsprechung die Diagnose Angst und Depression, gemischt (ICD-10: F41.2) nicht unter den Anwendungsbereich der genannten Rechtsprechung fällt, womit eine gutachtliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Indikatoren unterbleiben konnte, hätte sich daraus angesichts der eindeutigen Aktenlage nichts Anderes ergeben. Was schliesslich die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre bereits vor kantonalem Gericht vorgetragene Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen, eingehenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit kommt sie den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; statt vieler: BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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3. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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