BGer 9C_492/2017 | |||
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BGer 9C_492/2017 vom 01.09.2017 | |
9C_492/2017
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Urteil vom 1. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 16. Juni 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2017, mit welcher dieses ein von A.________ eingereichtes Beweismittel (Datenträger mit Tonbandaufnahme der Begutachtung bei Dr. med. B.________ samt entsprechender Abschrift) wegen Unzulässigkeit aus dem Recht wies,
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in die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der A.________ vom 12. Juli 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass Letztes von vornherein ausser Betracht fällt,
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dass A.________ den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin erblickt, dass das aus dem Recht gewiesene Beweismittel im Hauptverfahren zentral sei, sie indessen bei Fortführung des Prozesses vor Bundesgericht keine neuen Beweismittel einreichen könnte, dass zudem ein Anfechten der Zwischenverfügung gemeinsam mit dem Endentscheid ein prozessualer Leerlauf darstellte, wobei sich eine Verzögerung des Verfahrens nicht nur finanziell (auch für die öffentliche Hand), sondern ebenso bezüglich Eingliederung in den Arbeitsmarkt negativ auswirken würde,
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dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis, so auch das (vorübergehende) Angewiesensein auf Unterstützung durch die öffentliche Hand, nicht ausreicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
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dass berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand in der Hauptsache bilden, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils diesbezüglich nicht stellt,
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dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstünde, wobei sie die geltend gemachten Rügen - insbesondere auch bezüglich der Frage der Widerrechtlichkeit des vom kantonalen Gericht aus dem Recht gewiesenen Beweismittels - dennzumal würde vorbringen können,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG) und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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