VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_343/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_343/2017 vom 04.09.2017
 
1B_343/2017
 
 
Urteil vom 4. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. Januar 2016 (Verfahren 1B_13/2016) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf eine Kostenauflage nicht mehr verzichtet werde, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).