BGer 4D_61/2017 | |||
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BGer 4D_61/2017 vom 05.09.2017 | |
4D_61/2017
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Urteil vom 5. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Reto Trees,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________.
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Gegenstand
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Miete und Pacht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. August 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer und C.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 19. Juni 2017 Beschwerde erhoben;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 22. August 2017 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 25. August 2017 an das Obergericht gelangte und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügte;
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dass das Obergericht die betreffende Eingabe mit Scheiben vom 31. August 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zur weiteren Behandlung weiterleitete;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des von der Vorinstanz angegebenen und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 25. August 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass der Beschwerdeführer insbesondere auch seinen Vorwurf an die Vorinstanz, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt zu haben, nicht rechtsgenügend begründet hat;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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