BGer 5A_661/2017 | |||
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BGer 5A_661/2017 vom 05.09.2017 | |
5A_661/2017
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Urteil vom 5. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Bank B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger,
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2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 setzte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin unter anderem eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2017 (Verfahren 5A_610/2017) nicht ein.
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Mit Verfügung vom 25. August 2017 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Androhung des Nichteintretens auf die kantonale Beschwerde für den Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung).
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Am 1. September 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
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2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf eine Eingabe an das Bezirksgericht vom 30. Juni 2017. Es ist ihr jedoch bereits aus dem Urteil 5A_610/2017 vom 16. August 2017 bekannt, dass ein solcher Verweis unzulässig ist. Ebenso ist ihr bekannt, dass die Beschwerde unzulässig ist, soweit sie über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgeht. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses. Wie bereits im Verfahren 5A_610/2017 sind die Anträge auf Fristerstreckung im bezirksgerichtlichen Verfahren und auf Ausstand gegen Bezirksrichterin C.________ unzulässig.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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