BGer 5D_155/2017 | |||
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BGer 5D_155/2017 vom 05.09.2017 | |
5D_155/2017
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Urteil vom 5. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 101.10 nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 1. September 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer verbeiständet. Die Beistandschaft schränke seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde als zulässig. Sie ist aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Der Beschwerdegegner hat als Rechtsöffnungstitel eine Verfügung vom 17. Oktober 2016 und eine Abrechnung vom 21. November 2016 über die Kosten von Fahrzeugprüfungen und Mahngebühren vorgelegt. Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer einzig ein, die Schuld für diese Verurteilung liege nicht bei ihm, sondern beim Sozialamt V.________ Er wirft diesem ungetreue Geschäftsführung vor.
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Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes bereits vor Obergericht vorgebracht. Das Obergericht hat ihm vorgehalten, damit bloss seine bereits vor Bezirksgericht erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne sich mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er insofern seine Beschwerde ans Obergericht ungenügend begründet hat. Er legt nicht dar, inwiefern die genannte oder die weiteren Erwägungen des Obergerichts gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
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Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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