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Informationen zum Dokument  BGer 6B_845/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_845/2017 vom 05.09.2017
 
6B_845/2017; 6B_846/2017
 
 
Urteil vom 5. September 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (betreffend die Tatvorwürfe verschiedener Amtsdelikte), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. Juni 2017 (BS 17/004/ABO und BS 17/005/ABO).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Obwalden trat am 21. Juni 2017 mit je separatem Beschluss auf zwei Beschwerdeeingaben nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten und der Beschwerdeführer auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschriften eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht.
 
2. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_845/2017 und 6B_846/2017 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
 
3. Der Beschwerdeführer führt aus, gerne persönlich an das Bundesgericht zu kommen, um sein Recht, sich zu verteidigen, wahrzunehmen. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.
 
4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeeingaben nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich, ob das Obergericht zu Recht auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Er äussert sich vielmehr ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit und führt im Wesentlichen aus, auch das Bundesgericht könne nicht dulden, dass ohne polizeiliche Ermittlungen und Befragungen gerichtet werde. Die Behauptung, der Grundstücksverkauf von 1981 sei verjährt, sei "glasklar Lug und Trug", was auch der a.o. Oberstaatsanwaltschaft bestens wisse. Genau diese "Offizialdelikte-Strafklage" wolle er untersucht haben, denn er wisse, dass in diesem "sehr sehr sehr speziellen Falle" der Verkauf als ungültig rückgängig gemacht werden könne. Aus diesen teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtenen Nichteintretensentscheide des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
 
5. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 6B_845/2017 und 6B_846/2017 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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