BGer 6B_851/2017 | |||
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BGer 6B_851/2017 vom 05.09.2017 | |
6B_851/2017
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Urteil vom 5. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (mehrfacher Betrug etc.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Luzern trat am 13. Juni 2017 auf eine Beschwerdeeingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Strafanzeige sei sofort zu behandeln. Der Schaden in Millionenhöhe sei wiedergutzumachen. Die 1000 Seiten Beweisschreiben bei der Justiz seien zu akzeptieren. Das Bundesgericht habe dem Täterschutz ein Ende zu setzen.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeeingabe nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Er befasst sich vielmehr ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit und mit anderen Vorfällen, z.Bsp. seiner angeblichen Inhaftierung wegen Teilnahme an einem Gottesdienst und einer Beerdigung. Aus den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Anwalts ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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