BGer 1B_351/2017 | |||
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BGer 1B_351/2017 vom 06.09.2017 | |
1B_351/2017
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Urteil vom 6. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kostenerlass,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ gelangte mit Eingabe vom 30. Juli 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und ersuchte u.a. um Kostenerlass der ihm mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2017 auferlegten Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sistierte mit Verfügung vom 3. August 2017 das Kostenerlassverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2017, spätestens jedoch bis zum 8. September 2017. Gleichzeitig wies es A.________ darauf hin, dass alle übrigen Anträge gemäss seiner Eingabe vom 30. Juli 2017 (Staatshaftungsklage, Herausgabe von Fahrausweisen, Wiedergutmachung und Genugtuung sowie Nichtentgegennahme der Eingabe von B.________) nicht im Rahmen des vorliegenden Kostenerlassverfahrens behandelt werden könnten.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2017 (Postaufgabe 14. August 2017) Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer, der vorliegend wiederum Anträge bezüglich Staatshaftung, Herausgabe von Fahrausweisen sowie Wiedergutmachung und Genugtuung stellt, setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung in der Verfügung vom 3. August 2017 auseinander. Aus seinen sachfremden Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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