BGer 1B_360/2017 | |||
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BGer 1B_360/2017 vom 06.09.2017 | |
1B_360/2017
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Urteil vom 6. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2017 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ sich im Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens derzeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet;
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dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, wo das vom Beschuldigten angestrengte Berufungsverfahren hängig ist, ein von ihm gestelltes Haftentlassungsgesuch mit Beschluss vom 17. August 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, in Berücksichtigung der inzwischen voraussichtlich noch elf Monate Restvollzug habe er zur Sicherung des Strafvollzugs im vorzeitigen Vollzug zu bleiben;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingaben vom 17., 21. und 31. August 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und die umgehende Haftentlassung verlangt;
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dass seine amtliche Rechtsbeiständin davon abgesehen hat, die ihr in Kopie zugestellte Beschwerde zu ergänzen;
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dass das Bundesgericht darauf verzichtet hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren beanstandet, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich haltlos ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass bei den gegebenen Verhältnissen indes davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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