BGer 1C_378/2017 | |||
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BGer 1C_378/2017 vom 06.09.2017 | |
1C_378/2017
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Urteil vom 6. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Luzern, Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Erteilung einer Anwohnerparkkarte,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2017
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des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
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Sachverhalt: | |
A. Am 17. März 2017 verweigerte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern A.________ den Bezug einer Anwohnerparkkarte.
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Am 3. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2017 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen anzuweisen, ihm eine Anwohnerparkkarte auszustellen.
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C. Das Kantonsgericht und die Stadt Luzern beantragen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2017 die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Nachdem er die erste Zustellung nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm ein zweites Mal zugestellt. Auch diese Zustellung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 4. September 2017 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten.
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1.2. Mit Schreiben vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Verfügung vom 23. August 2017 "zur Verbesserung" zurück. Wie dem Bundesgericht bekannt sei, habe er "entgeltfreie Rechtspflege" begehrt. Alle erforderlichen Unterlagen würden dem Bundesgericht vorliegen und seien auch der Buchhaltung des Bundesgerichts aus dem Verfahren 1C_556/2016 bekannt. Um Kosten zu sparen, bitte er zudem um Zustellung mit normaler Briefpost.
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1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2017 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, und auch in seiner Eingabe vom 30. August 2017 hat er dies nicht getan. Der Verweis auf ein anderes von ihm geführtes Verfahren (Urteil 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017) ist unbeachtlich und zudem auch unverständlich, weil in diesem Entscheid dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht entsprochen wurde.
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1.4. Der Beschwerdeführer hat somit innert der Nachfrist weder ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch den Kostenvorschuss geleistet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG), und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als auf seine Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte, da sie den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (BGE 133 II 249 E. 1.4; 133 II 396 E. 3.2) - gegen die Anwendung kommunalen und kantonalen Rechts sind nur solche zulässig - nicht genügt.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Luzern, Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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