BGer 6B_16/2017 | |||
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BGer 6B_16/2017 vom 06.09.2017 | |
6B_16/2017
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Urteil vom 6. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ ist Geschäftsführer und Alleinaktionär der A.________ AG. Diese stellte ab 15. Oktober 2014 B.________ als Bauarbeiter ein, ohne dass eine entsprechende Bewilligung des Migrationsamts vorlag.
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B. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach X.________ mit Strafbefehl vom 18. Juni 2015 der vorsätzlichen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 380.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 2'000.--.
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Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Laufenburg am 7. Januar 2016 den Schuldspruch. Es erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 380.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'900.--.
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In Abweisung der Berufung von X.________ und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Oktober 2016 den Schuldspruch. Es auferlegte X.________ eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 380.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 2'000.--.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer und Alleinaktionär der A.________ AG, stellte B.________ ab 15. Oktober 2014 als Bauarbeiter ein. Als vorläufig aufgenommener Ausländer ("Ausweis F") verfügte B.________ über keine Arbeitsbewilligung. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer am Tag des Stellenantritts das Migrationsamt telefonisch kontaktierte, vom Lohn die Sozialabgaben abzog und ablieferte sowie die Anstellung beim Steueramt betreffend Quellensteuer anmeldete.
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Strittig ist, ob der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis einging im Wissen und Willen, dass B.________ über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag des Stellenantritts aus dem Vorstellungsgespräch vom Fehlen und von der Notwendigkeit der Arbeitsbewilligung wusste. Wohl habe der Beschwerdeführer keine Lohnnebenkosten einsparen wollen, ansonsten er B.________ betreffend Sozialversicherungen und Quellensteuer nicht angemeldet hätte. Hingegen sei der Stellenantritt dringlich gewesen, und der Beschwerdeführer habe eine durch die Bewilligungserteilung bedingte Verzögerung vermeiden wollen (Entscheid S. 8 ff.).
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1.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es treffe zu, dass B.________ über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe. Dies habe er (der Beschwerdeführer) aber nicht gewusst. Die Vorinstanz vermute nur, dass er von der fehlenden Arbeitsbewilligung gewusst habe, was das Willkürverbot sowie die Unschuldsvermutung verletze und aktenwidrig sei. Diese Argumentation dringt nicht durch. Die vorinstanzliche Feststellung fusst nicht allein auf der unbestrittenen Tatsache, dass B.________ bei Stellenantritt über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Vielmehr geht die Vorinstanz über eine blosse Vermutung in diesem Sinne hinaus und stützt sie sich auf die Aussagen von B.________ anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 6. März 2015 ("[...] da ich Herrn X.________ beim Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass ich einen 'F-Ausweis' habe und ich zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitsbewilligung benötige [...]"), welche sie als glaubhaft einschätzt (Entscheid S. 10; vgl. vorinstanzliche Akten pag. 34). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Dass die Vorinstanz diese belastenden Aussagen in unhaltbarer oder widersprüchlicher Weise würdigen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer beteuert, er sei irrtümlich vom Vorliegen einer Arbeitsbewilligung ausgegangen, wiederholt er seinen Standpunkt im kantonalen Verfahren, den die Vorinstanz geprüft und verworfen hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich deshalb in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung. Aus seinem Einwand geht immerhin hervor, dass ihm die Problematik der Bewilligungspflicht durchaus bewusst war.
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Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf, indem er unterstreicht, dass er den Arbeitnehmer bei den entsprechenden Sozialversicherungsanstalten und beim Steueramt angemeldet und die Beiträge ordnungsgemäss dem Staat abgeliefert hat. Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen. Auch in diesem Punkt fehlt letztendlich eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wollte der Beschwerdeführer nicht Lohnnebenkosten sparen. Jedoch erwies sich der Stellenantritt von B.________ als dringend, weshalb der Beschwerdeführer jenen durch ein Bewilligungsverfahren nicht verzögern wollte. Die Vorinstanz legt mithin dar, dass dem Beschwerdeführer das Bewilligungserfordernis bewusst war, er gleichwohl B.________ sofort als Arbeitskraft einsetzte und damit ein praktisches Interesse verfolgte. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein.
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Der Beschwerdeführer bringt zudem wiederholt vor, er habe im Zeitpunkt des Stellenantritts das Migrationsamt informiert. Dies hätte er nicht getan, hätte er bewusst einen Ausländer ohne Arbeitsbewilligung anstellen wollen. Diese Ausführungen sind grundsätzlich überzeugend und vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand theoretisch in Zweifel zu ziehen. Dies allein bedeutet aber noch keine Willkür. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Er macht geltend, das Migrationsamt angerufen und "sich auf dessen widerspruchsfreie Auskunft verlassen" zu haben. Was Gegenstand der Auskunft gewesen sein soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Soweit er damit implizit behaupten sollte, die Auskunft habe die Arbeitsbewilligung von B.________ betroffen, überzeugt dies nicht. Dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt betreffend Arbeitsbewilligung kontaktiert und dieses ihm beispielsweise mitgeteilt hätte, er müsse für B.________ keine Arbeitsbewilligung beantragen, stellt die Vorinstanz nicht fest. Mithin erschöpft sich die Argumentation des Beschwerdeführers darin, der Würdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Diese scheint zudem nicht immer gleich gewesen zu sein. Noch in der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 6. März 2015 begründete er die Kontaktaufnahme mit dem Migrationsamt mit dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, das rasch zu bearbeiten sei. Im Vordergrund habe die Aufenthaltsbewilligung seines Arbeitnehmers gestanden und es sei "zu wenig auf die Arbeitsbewilligung eingegangen" worden (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 29 f.). Relevant ist schliesslich Folgendes. Wie ausgeführt, war dem Beschwerdeführer die Problematik der Bewilligungspflicht bewusst. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe (als Geschäftsführer einer Baufirma mit 19 Angestellten und für das Personal Verantwortlicher) bereits vor dem Bewerbungsgespräch mit B.________ gewusst, dass ein nicht niedergelassener Ausländer für jedes neue Arbeitsverhältnis eine Arbeitsbewilligung benötigt. Nach Art. 64 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden. Nach Art. 22 AuG ist im konkreten Fall nachzuweisen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber bei der für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag einzureichen (Art. 22 Abs. 2 VZAE). War dem Beschwerdeführer dieses Erfordernis bewusst, vermag er mit dem wenig substanziierten Hinweis auf ein blosses Telefongespräch mit dem Migrationsamt nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bewusst auf das Einholen einer Bewilligung verzichtet hat. Diesen Schluss legt die allgemeine Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hier nahe. Jedenfalls kann er nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu erschüttern. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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2. Gestützt auf die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz zu Recht von einer vorsätzlichen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung aus. Der Beschwerdeführer ficht auch die rechtliche Würdigung der Tat an und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AuG und Art. 29 StGB. Er richtet sich jedoch einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, indem er etwa geltend macht, er habe nicht gewusst und nicht gewollt, einen Ausländer ohne Arbeitsbewilligung zu beschäftigen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen Würdigung Tatsachenbehauptungen zugrunde, welche von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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