BGer 1B_359/2017 | |||
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BGer 1B_359/2017 vom 07.09.2017 | |
1B_359/2017, 1B_371/2017
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Verfügung vom 7. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Zustelladresse: Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bischofszell,
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Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Haftüberprüfung und Haftverlängerung,
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Beschwerden gegen die Entscheide vom 10. und vom 24. August 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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In Erwägung, | |
dass A.________ den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend Haftüberprüfung vom 10. August 2017 mit Beschwerde vom 17. August 2017 beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 1B_359/2017);
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dass A.________ auch den weiteren Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 betreffend Haftverlängerung bis zum 1. September 2017 beim Bundesgericht angefochten hat (Beschwerde vom 29. August 2017; Verfahren 1B_371/2017);
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dass er in beiden Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 4. September 2017 mitgeteilt hat, das Zwangsmassnahmengericht habe am 1. September 2017 eine weitere Haftverlängerung abgelehnt, worauf die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft angeordnet habe;
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dass die beiden Beschwerdeverfahren mit der Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft gegenstandslos geworden sind;
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dass allfällige weitere Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft im Rahmen des Hauptverfahrens aufgeworfen und beurteilt werden könnten, weshalb kein Interesse mehr an der Beurteilung der beiden Haftbeschwerden besteht;
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dass diese daher mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 und Art. 64 BGG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege) vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden können;
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dass es sich rechtfertigt, auf Gerichtskosten zu verzichten;
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dass sich für den in beiden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Frage einer Parteientschädigung nicht stellt;
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dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege damit ebenfalls gegenstandslos sind;
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verfügt der Präsident: | |
1. Die Beschwerden in den Verfahren 1B_359/2017 und 1B_371/2017 werden mitsamt den darin gestellten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird Rechtsanwalt Jürg Schlatter (zuhanden des Beschwerdeführers), der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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