BGer 2C_750/2017 | |||
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BGer 2C_750/2017 vom 07.09.2017 | |
2C_750/2017
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Urteil vom 7. September 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Chur.
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Gegenstand
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Polizeikosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 21. Juli 2017.
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Nach Einsicht | |
in den einzelrichterlichen Entscheid A 17 29 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 21. Juli 2017, worin die Beschwerde des A.________, X.________/GR, abgewiesen wird,
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in die Eingabe von A.________ vom 5. September 2017 (Poststempel), mit welcher dieser beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde erhebt und um das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
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in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am Abend des Freitags, 27. August 2016, von der Stadtpolizei Chur in einem örtlichen Restaurant aufgegriffen und, nach Begutachtung durch den Amtsarzt und attestierter Hafterstehungsfähigkeit, bis am 28. August 2016, 06.05 Uhr, zur Ausnüchterung in einer Zelle untergebracht wurde,
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dass die Stadtpolizei Chur am 14. September 2016 dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 566.35 in Rechnung stellte (Einsatz der Polizei, Einsatz des Amtsarztes, Belegung der Zelle während einer Nacht), was zunächst der Kommandant der Stadtpolizei Chur (6. Februar 2017), anschliessend der Stadtrat von Chur (16. Mai 2017) und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten,
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dass der Beschwerdeführer in seiner fünfseitigen Eingabe, die er handschriftlich verfasst und eng beschrieben hat, eine Reihe von Rechtsnormen nennt, zahlreiche Vorgänge schildert bzw. Vermutungen äussert und bruchstückhaft von früheren Verfahren berichtet,
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dass das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (Art. 105 BGG), was der Beschwerdeführer darlegen muss (Art. 97 und 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Eingabe weder ein Antrag noch eine zweckmässige Begründung entnommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer, soweit er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bestreiten sucht, in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darzulegen gehabt hätte, dass und inwiefern die Feststellungen unhaltbar sind,
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dass auf die Sache mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, angesichts der besonderen Umstände aber davon abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege dadurch gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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