BGer 4A_280/2017 | |||
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BGer 4A_280/2017 vom 07.09.2017 | |
4A_280/2017
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Urteil vom 7. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Giesserei B.________ AG,
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vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. April 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Juli 2012 als Betriebsleiter in der Giesserei B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Mit Schreiben vom 24. April 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich per 30. Juni 2014, stellte den Kläger per sofort frei und sprach ihm gegenüber ein Hausverbot aus. Die Kündigungsfrist verlängerte sich wegen einer anschliessenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 30. September 2014.
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B. | |
Der Kläger gelangte mit Klage vom 11. Mai 2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte unter anderem, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- brutto wegen missbräuchlicher Kündigung sowie für geleistete Überstunden zu bezahlen; Mehrforderungen vorbehalten. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Anlässlich der Gerichtsverhandlung reduzierte der Kläger seine Forderung auf Fr. 26'794.-- brutto. Der Zivilkreisgerichtspräsident wies die Klage mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab und verweigerte mangels Nachweis der Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 26'794.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2015. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Entscheid vom 4. April 2017 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung ab, wobei es dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte.
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C. | |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts resp. das Urteil des Zivilkreisgerichts sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu Bezahlung von Fr. 26'794.-- zu verurteilen, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2015. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Mit Schreiben vom 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Angaben und Belege zu seiner finanziellen Situation ein.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.2. Soweit sich die Beschwerde direkt gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten richtet, der Beschwerdeführer ihm insbesondere vorwirft, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Fragepflicht verletzt zu haben, kann darauf nicht eingetreten werden, denn die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
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1.3. Im Weiteren sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG mit einem Streitwert von Fr. 26'794.--, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Diesen Rügeanforderungen genügt der Beschwerdeführer von vornherein nicht, wenn er ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bloss pauschal behauptet, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Erstinstanz Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2.3. Diesen Anforderungen, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, genügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise nicht. So wenn er unter dem Titel "2. Sachverhalt" seine Sicht der Dinge schildert, und dabei vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben erwähnten Grundsätzen (vgl. Erwägung 2.2) zu erheben.
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Sodann beruft er sich auf sein Ferienguthaben, die Betriebsorganisation bei Ferienabwesenheit, auf sein Verhalten bezüglich Sicherheitsmängel, auf das gegen ihn geführte Strafverfahren oder auf Angaben in den Schmelzberichten, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden. Soweit er diesbezüglich überhaupt eine Sachverhaltsrüge vorbringt, macht er einzig geltend, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auf einer "Rechtsverletzung" beruhe und "unvollständig, respektive unrichtig" sei, zu einer "unrichtigen Anwendung des Bundesrechts" führe und somit für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei resp. die Vorinstanz die von ihm genannten Punkte "übersehen" habe. Damit erhebt er keine hinreichende Sachverhaltsrüge im oben genannten Sinn (vgl. Erwägung 2.2). Soweit er sich im Folgenden auf diese tatsächlichen Elemente stützt, kann er nicht gehört werden.
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe es mit Verfügung vom 11. Januar 2017 abgelehnt, dass die Beschwerdegegnerin die restlichen Schmelzberichte noch einreichen müsse. Sodann habe die Vorinstanz in dieser Verfügung die von ihm beantragte Parteibefragung abgelehnt. Sie schütze damit die "Beweisvereitelung" der Beschwerdegegnerin und verletze Art. 8 ZGB, den Anspruch auf das rechtliche Gehör und die richterliche Fragepflicht.
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2.4.2. Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
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2.4.3. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Januar 2017 die Editionsanträge des Beschwerdeführers sowie die Anträge der Parteien auf Parteibefragung abwies und den Entscheid aufgrund der Akten anordnete. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die vorliegende Sache aufgrund der von der Erstinstanz durchgeführten Beweisabnahmen inklusive Zeugen- und Parteibefragungen sowie der Rechtsschriften als hinreichend abgeklärt gelte, sodass nach dem ersten Schriftenwechsel im Berufungsverfahren aufgrund der Akten zu entscheiden sei.
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Da die Vorinstanz bereits aufgrund der den Akten zu entnehmenden Tatsachen ihre Überzeugung gebildet hat, verzichtete sie in einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme der weiteren von den Parteien beantragten Editionsanträge und Parteibefragungen. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich im oben genannten Sinne wäre (vgl. Erwägung 2.4.2), legt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht dar, zumindest nicht hinreichend, indem er sich lediglich ohne weitere Begründung darüber beklagt, dass die Vorinstanz die "Beweisvereitelung" der Beschwerdegegnerin schütze und Art. 8 ZGB, den Anspruch auf das rechtliche Gehör und die richterliche Fragepflicht verletze, ohne im Einzelnen hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Unbestritten ist, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR abgeschlossen haben und dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. April 2014 ordentlich kündigte. Der Beschwerdeführer beharrt vor Bundesgericht auf seiner Auffassung, dass einerseits diese Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR sei und er andererseits Anspruch auf eine Überstundenentschädigung habe.
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Die Vorinstanz erwog bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missbräuchlichkeit der Kündigung, die Beschwerdegegnerin habe im Kündigungsschreiben vom 24. April 2014 die Kündigung mit zwei Gründen motiviert, nämlich mit einem unerlaubten Fernbleiben von der Arbeit und den Bruch der Vertrauensbasis. Die Vorinstanz kam bezüglich dem unerlaubten Fernbleiben zum Schluss, dass die Ferien des Beschwerdeführers nicht bewilligt gewesen seien, und er der Arbeit unerlaubt ferngeblieben sei. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. April 2014 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe ihm die Beschwerdegegnerin gleichentags gekündigt. Aufgrund der eigenmächtig bezogenen Ferien durch den Beschwerdeführer und die umgehende Kündigung noch gleichentags nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit, sei nicht von einem vorgeschobenen Kündigungsgrund auszugehen. Vielmehr lasse die zeitliche Nähe darauf schliessen, dass der angegebene Kündigungsgrund des unerlaubten Fernbleibens ein wirklicher Kündigungsgrund gewesen sei.
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Auch bezüglich dem von der Beschwerdegegnerin im Kündigungsschreiben angegebenen zweiten Kündigungsgrund, dem Bruch der Vertrauensbasis, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser wegen dem unerlaubten Fernbleiben von der Arbeit und der Ankündigung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. April 2014, Entscheidungen der Geschäftsleitung nicht zu akzeptieren, nicht als vorgeschoben gelte. Die Art und Weise der Entlassung lasse die Kündigung ebenfalls nicht als missbräuchlich erschienen. Angesichts des Vertrauensverlustes aufgrund des eigenmächtigen Ferienbezugs und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 sei die sofortige Freistellung nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die verantwortungsvolle Stellung des Betriebsleiters innehatte. Es würden damit keine vorgeschobenen Kündigungsgründe vorliegen und die ausgesprochene Kündigung sei weder hinsichtlich der angegebenen Gründe noch der Art und Weise missbräuchlich.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung für Überstunden erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass die Erstinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und auf die Partei- und Zeugenaussagen zu Recht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er Überstunden geleistet habe, und dass eine Abschätzung mangels genaueren Angaben nicht möglich sei.
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Erwägung 4 | |
4.1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR). Damit gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Es bedarf grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um kündigen zu können. Die Kündigungsfreiheit findet aber ihre Grenzen am Missbrauchsverbot. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514 f.; 134 III 108 E. 7.1 S. 110). Es sind deshalb - neben den in Art. 336 OR aufgeführten - weitere Tatbestände denkbar und vom Bundesgericht auch schon mehrfach anerkannt worden. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR ausdrücklich aufgezählten vergleichbar ist (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 515; 132 III 115 E. 2.1 S. 117; 131 III 535 E. 4.2 S. 538).
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Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 132 III 115 E. 2.2 S. 117; 131 III 535 E. 4.2 S. 538 f.). Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen (BGE 132 III 115 E. 2.2 S. 117). Demgegenüber genügt ein bloss unanständiges, einem geordneten Geschäftsverkehr unwürdiges Verhalten des Arbeitgebers nicht, um die Kündigung als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, bloss unanständiges Verhalten zu sanktionieren (BGE 132 III 115 E. 2.3; Urteil 4A_28/2009 vom 26. März 2009 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Gegen den vor Beschwerdegegnerin im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgrund des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Auffassung, dass seine Ferien bewilligt gewesen wären. Die Zeugen C.________ und D.________ hätten angegeben, auch ohne die explizite Bewilligung in die Ferien gefahren zu sein. Der Zeuge C.________ habe ausgesagt, nur 30 % der Feriengesuche vor den Ferien bewilligt zurückerhalten zu haben.
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4.2.2. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den verschiedenen Zeugenaussagen auseinander und kam zusammenfassend zum Schluss, dass daraus hervorgehe, dass die Ferienplanung im Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht optimal gelaufen sei. Gemäss übereinstimmenden Aussagen sei es so gewesen, dass man seinen Ferienwunsch mittels Ferienzettel so früh wie möglich angegeben habe und dann die Einwilligung der Beschwerdegegnerin durch Rückgabe des Zettels hätte bekommen sollen. Offenbar habe diese Rückgabe jedoch nicht immer geklappt. In diesen Fällen hätten sich die Angestellten jeweils mündlich bei ihren Vorgesetzten über die Bewilligung der Ferien abgesichert, bevor sie diese angetreten haben. Daraus gehe hervor, dass das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, nämlich den Ferienzettel erst am Nachmittag des letzten Tages vor den Ferien abzugeben, nicht dem Usus entsprochen habe. Aber auch aufgrund seiner Stellung als Betriebsleiter habe der Beschwerdeführer nicht derart kurzfristig seinen Ferienzettel abgeben und ohne vorgängige Absprache und Genehmigung am Folgetag eigenmächtig die Ferien antreten dürfen und dies erst noch für unbestimmte Zeit. Aufgrund seiner Stellung als Betriebsleiter habe er nicht ohne Zusicherung bzw. Rückfrage beim Geschäftsführer und ohne Absprache darüber, ob seine Ferienabwesenheit vom Betriebsablauf her möglich sei, eigenmächtig die Ferien antreten dürfen.
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4.2.3. Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers den Rügeanforderungen genügen (Erwägung 2.1), geht die Rüge fehl:
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Nach Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Die Vorinstanz stellte in Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen fest, dass im Betrieb der Beschwerdegegnerin die Arbeitnehmer die Bewilligung ihrer anbegehrten Ferien durch die Beschwerdegegnerin mittels Ferienzetteln einholen sollten. Dabei sei es Usus gewesen, dass sich die Mitarbeiter, wenn sie ihren Ferienzettel mit den bewilligten Ferientagen nicht zurückerhalten hätten, bei ihrem Vorgesetzten über die Bewilligung der Ferien "abgesichert" hätten, bevor sie diese angetreten haben. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht ususgemäss verhalten habe und eine solche vorgängige (mündliche) Genehmigung der Ferien durch seinen Vorsetzten nicht eingeholt habe.
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Die Vorinstanz kam damit in einer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen Ferien nicht bewilligt gewesen seien. Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass andere Mitarbeiter den Ferienzettel mit ihrem Ferienwunsch nicht zurückerhalten hätten und auch ohne Bewilligung durch die Beschwerdegegnerin in die Ferien gefahren seien. Damit entkräftet er nicht, dass seine Ferien durch die Arbeitgeberin nicht bewilligt waren.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der Geschäftsführer hätte, nachdem er ihn über den Ferienwunsch informiert habe, am gleichen Arbeitstag "reagieren" können, zumal sie sich mehrmals begegnet seien. Es sei rechtsmissbräuchlich nach Art. 2 ZGB, wenn der Geschäftsführer ihm erst drei Tage nachdem er nicht zur Arbeit erschienen sei, den Ferienanspruch verweigert habe.
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4.3.2. Die Vorinstanz erwog zu dieser bereits vor der Vorinstanz vorgetragen Rüge, dass der Beschwerdeführer den Ferienzettel erst am Nachmittag des letzten Tages vor seiner Abwesenheit abgegeben habe. Angesichts seines Vorgehens könne er sich nicht auf den Standpunkt stellen, es sei von der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich zu behaupten, die Ferien seien nicht bewilligt gewesen, wenn die Verweigerung der Ferien schon vorher hätte mitgeteilt werden können. Denn durch seine derart kurzfristige Anzeige des Ferienwunsches habe er der Geschäftsleitung gar nicht genug Zeit eingeräumt, um seinen Ferienwunsch auf die personellen Ressourcen und den Betriebsablauf hin zu prüfen und ihm mitzuteilen, ob die Ferien bewilligt würden oder nicht.
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4.3.3. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 f.).
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Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Argumentation des Rechtsmissbrauchs einzig darauf, dass er dem Geschäftsführer am hier umstrittenen Nachmittag mehrmals begegnet sei. Damit kann er nicht gehört werden, denn solches ist im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht festgestellt und der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichende Sachverhaltsrüge (vgl. Erwägung 2.2). Weitere Umstände, gestützt auf die ein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden könnte, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht damit ins Leere.
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert unter dem Titel die "Art und Weise der Entlassung/Missbräuchlichkeit", dass eine so kurzfristige "Freistellung", ohne die Möglichkeit, sich von den "Giesserei-Kumpels" zu verabschieden, verletzend und missbräuchlich sei.
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4.4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Frage, ob das Aussprechen eines Hausverbots erforderlich gewesen sei, könne offen bleiben, da angesichts des Vertrauensverlusts das Hausverbot für sich allein keine missbräuchliche Kündigung zu begründen vermöge.
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Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nach dem Aussprechen der ordentlichen Kündigung umgehend frei und erteilte ihm ein Hausverbot. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern dies die Kündigung als missbräuchlich erscheinen lassen würde, setzt doch der Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigung voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR ausdrücklich aufgezählten vergleichbar ist. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer sich nach seinen eigenen Ausführungen nicht auf dem Betriebsgelände der Beschwerdegegnerin von seinen Arbeitskollegen verabschieden konnte, genügt hierfür nicht. Sollte der Beschwerdeführer dies subjektiv als verletzend empfunden haben, genügt das nicht für die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung (vgl. Erwägung 4.1).
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4.5. Der Beschwerdeführer argumentiert im Zusammenhang mit dem zweiten vor der Beschwerdegegnerin im Kündigungsschreiben vorgebrachten Kündigungsgrund, wonach es zu einem Bruch der Vertrauensbasis gekommen sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht habe beweisen können, dass er sich illoyal verhalten habe oder gar den neu eingestellten Kollegen nicht hätte neben sich dulden wollen. Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht beweisen können, dass er eine Weisung der Geschäftsleitung nicht befolgt und damit gegen Art. 321d OR verstossen habe. Es liege ein Verstoss gegen Art. 8 ZGB vor.
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Auch diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz kam in einer umfassenden Würdigung zum Schluss, der von der Beschwerdegegnerin angegebene Kündigungsgrund des Bruchs der Vertrauensbasis sei nicht vorgeschoben. Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Im Übrigen verkennt er die Beweislage des vorliegenden Verfahrens: Es ist strittig, ob die ordentliche Kündigung durch die Beschwerdegegnerin missbräuchlich war. Es ist dabei am Beschwerdeführer, der sich auf die missbräuchliche Kündigung beruft, deren Missbräuchlichkeit zu beweisen (vgl. BGE 130 III 699 E. 4.1 S. 703) und nicht an der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer "illoyal" verhalten oder gegen Art. 321d OR verstossen habe. Eine Verletzung von Art. 321d OR oder Art. 8 ZGB ist nicht dargetan.
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4.6. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, als sie zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich ist.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der geforderten Abgeltung für Überstunden, dass diese in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden sollen. Er könne sich neben Zeugenaussagen auf die Schmelzberichte stützen, welche den Betrieb und die Produktion der Schmelzöfen aufzeichnen und somit Rückschlüsse auf die geleistete Arbeit zuliessen. Gestützt darauf sei eine Schätzung der Arbeitszeit und damit der Überstunden möglich.
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5.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Angaben zu seinen Arbeitszeiten gemacht habe. Er habe in der Klageschrift lediglich ausgeführt, die Überzeit sei angeordnet worden und mit Problemen in der Sandaufbereitung, mit diversen Reparaturen und mit Bedürfnissen des Betriebs (dringende Bestellungen) in Zusammenhang gestanden. Zudem habe er den Betrieb gemäss Anweisungen als Letzter verlassen müssen. An der erstinstanzlichen Verhandlung habe er ausgesagt, dass seine Arbeitszeiten weit über das Normale hinausgegangen seien. Er habe keine Arbeitszeiterfassung geführt, obwohl er öfters gesagt habe, dass er stempeln möchte. Seine Arbeitszeiten könnten nur mit den Schmelzberichten eruiert werden, in welchen die Zeiten aufgeführt seien. Genauere Angaben über seine konkreten Arbeitszeiten und wie oft ausserordentliche Reparaturen oder sonstige dringende Arbeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus erforderlich waren, habe er im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht gemacht.
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Aufgrund der Zeugenaussagen bestehe, so die Vorinstanz weiter, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer vereinzelt Überstunden gemacht habe. Dies gehe aus den Aussagen des Zeugen E.________ hervor, wonach der Beschwerdeführer einmal für die Beschaffung eines Ersatzteils die ganze Nacht unterwegs gewesen sei, und des Zeugen F.________, wonach der Beschwerdeführer manchmal länger im Betrieb geblieben sei, wenn die Produktion noch nicht beendet gewesen sei. Mangels genauerer Angaben durch den Beschwerdeführer lasse sich daraus jedoch die Anzahl der Überstunden nicht abschätzen. Auch aus den anderen erstinstanzlichen Akten lasse sich keine Schätzung der Überstunden vornehmen. In den monatlichen Leistungsabrechnungen befinde sich eine Position "Zeitsaldo". Diese sei in den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers immer mit "0.00" angegeben. Er führe nicht aus, dass und inwiefern er gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals diesen aufgeführten Zeitsaldo moniert habe, sodass sich daraus keine Anhaltspunkte über eine Schätzung ergäben. Vielmehr würden die während des ganzen Arbeitsverhältnisses unwidersprochen gebliebenen Angaben auf den Lohnabrechnungen gegen geleistete Überstunden sprechen. Die Erstinstanz habe gestützt auf die ihr vorgelegenen Akten und auf die Partei- und Zeugenaussagen zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er Überstunden geleistet habe, und dass eine Abschätzung mangels genaueren Angaben nicht möglich sei.
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5.3. Für die Leistung von Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (Urteil 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2). Sofern der Nachweis erbracht ist, dass Überstunden geleistet wurden, ohne dass deren Ausmass genau bestimmt werden kann, hat das Gericht den Umfang nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen). Art. 42 Abs. 2 OR zielt auf eine Beweiserleichterung ab und nicht etwa darauf, dem Arbeitnehmer die Beweislast generell abzunehmen. Er hat vielmehr alle Umstände, welche dem Gericht die Abschätzung der Anzahl der Überstunden erlauben, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (Urteile 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.1; 4A_501/2013 vom 31. März 2014 E. 6.1; 4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 3.2).
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5.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine "konkreten Angaben zu seinen Arbeitszeiten" gemacht habe, sodass mangels genauer Angaben eine Schätzung des Umfangs der Überstunden nicht möglich gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die Hürden zu hoch angesetzt hätte, als sie vom ihm konkrete Angaben zu seinen Arbeitszeiten verlangte, die es ihr erlaubt hätte, die Anzahl der Überstunden abzuschätzen (vgl. Erwägung 5.3). Sodann legt er auch nicht dar, dass er - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - diese von ihm geforderten Angaben bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Vielmehr ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen erst im Berufungsverfahren nachkam. Dort führte er erstmals aus, wie die Arbeitsabläufe im Betrieb [der Beschwerdegegnerin] und seine Arbeitszeiten gewesen sein sollen, wie oft er durchschnittlich wegen Reparatur- und Revisionsarbeiten samstags gearbeitet habe und wie oft er wegen Störungen des Lifts bis Mitternacht im Betrieb geblieben sei.
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Diese tatsächlichen Ausführungen wies die Vorinstanz als neue Vorbringen nach Art. 317 ZPO aus dem Recht. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer einzig, dass er diese Angaben vor der Erstinstanz nicht habe vorbringen können, weil die Beschwerdegegnerin die Schmelzberichte vor der Erstinstanz zu spät eingereicht habe. Solches ist im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt und der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge (vgl. Erwägung 2.2), sodass er damit nicht zu hören ist. Andere Umstände, gestützt auf welche geschlossen werden könnte, dass er diese Angaben mit zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Erstinstanz hätte vorbringen können oder es sich dabei nicht um Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handle, legt er nicht dar.
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Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels hinreichender Angaben des Beschwerdeführers keine Schätzung der Überstunden vorgenommen hat. Eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR ist damit nicht dargetan.
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Erwägung 6 | |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
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Der Beschwerdegegnerin ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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