BGer 5A_665/2017 | |||
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BGer 5A_665/2017 vom 07.09.2017 | |
5A_665/2017
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Urteil vom 7. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle U.________.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen/aufschiebende Wirkung (Liegenschaftsverwertung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
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vom 1. September 2017.
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Erwägungen: | |
1. Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, eine Beschwerde gegen den Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs und den Verkaufspreis ein und ersuchte um Verfahrenssistierung wegen Nachweises der Schuldentilgung. Das Konkursamt leitete die Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde weiter.
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Am 31. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und verlangte, das Konkursverfahren zu stoppen, die Schulden mit der heute erfolgten Zahlung zu tilgen, die Verkaufsbemühungen hinsichtlich zweier Eigentumswohnungen einzustellen und die Besichtigung abzusagen. Das Kantonsgericht hat diese Eingabe als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung entgegengenommen. Mit Entscheid vom 1. September 2017 hat es das Gesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. September 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Das Kantonsgericht hat erwogen, ein Antrag auf vorsorgliche Einstellung des Konkursverfahrens oder vorsorgliche Absage des Besichtigungstermins sei unzulässig, da als vorsorgliche Massnahme im Bereich des SchKG einzig die aufschiebende Wirkung in Betracht falle. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sei nur gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Es sei nicht ersichtlich, worin dieser Nachteil vorliegend bestehen könnte. Falls der Beschwerdeführer fristgerecht zahlen sollte, würden keine Wohnungsbesichtigungen stattfinden. Durch die blossen Wohnungsbesichtigungen sei er nicht nachteilig betroffen. Insbesondere begründe sein Vorbringen, er wolle seine Privatsphäre schützen, keinen solchen Nachteil.
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Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht aus, die Wohnungsbesichtigung habe inzwischen stattgefunden, weitere Verkaufsbemühungen schadeten jedoch seinem Image. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts setzt er sich jedoch nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese rechtswidrig sein sollen. Er genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Ausserdem ist nicht ersichtlich und nicht genügend dargetan, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde ist auch insofern offensichtlich unzulässig.
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Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. sinngemäss auf vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Hauptsitz, und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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