BGer 6B_942/2016 | |||
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BGer 6B_942/2016 vom 07.09.2017 | |
6B_942/2016
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Urteil vom 7. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. A.________ GmbH,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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3. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung und Genugtuung (Einstellung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wurde am 26. Juli 2015 um 3:50 Uhr als Lenker eines Personenwagens von der Polizei angehalten und kontrolliert. Ein Drogenschnelltest lieferte ein positives Ergebnis auf Alt- und Frischkonsum von Cannabis. In der Folge wurde eine Blut- und Urinprobe entnommen. Im Blut konnte kein aktiver Cannabiswirkstoff (THC), sondern nur THC-Carbonsäure (ein inaktives Cannabis-Abbauprodukt) nachgewiesen werden.
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B. In Bezug auf den Tatbestand des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verfügte das Untersuchungsamt Altstätten am 17. Dezember 2015 die Einstellung des Verfahrens. Wegen des vorangegangenen Drogenkonsums erliess es einen Strafbefehl.
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C. X.________ und die A.________ GmbH erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Diese betraf Fragen der Entschädigungen und Genugtuungen, der Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel sowie der Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt und die Polizei.
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Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 8. Juni 2016 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdeführern (Fr. 2'000.--) und Rechtsanwalt B.________ als deren Rechtsvertreter (Fr. 2'000.--) unter solidarischer Haftung auferlegt.
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D. X.________, die A.________ GmbH und Rechtsanwalt B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien X.________ verschiedene Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen. X.________ und der A.________ GmbH sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei festzustellen, dass verschiedene Gegenstände, Unterlagen und Ergebnisse unverwertbar seien; die damit verbundenen Aufzeichnungen seien aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Von einer Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen sowie an die Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen sei abzusehen. Vor dem Bundesgericht sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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Am 27. September 2016 wurde Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, eine kürzere Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Anforderung kam Rechtsanwalt B.________ am 21. Oktober 2016 nach.
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E. Das Untersuchungsamt Altstätten beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. Eine Replik wurde am 15. Mai 2017 eingereicht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG durchzuführen. Sie begründen dies damit, dass es sich um zivilrechtliche Ansprüche gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle und die Streitsache aufgrund der Akten oder von schriftlichen Parteivorbringen nicht adäquat gelöst werden könne, insbesondere wegen der Beschränkungen der Seitenzahlen, die ihnen bei ihren Beschwerden auferlegt worden seien. Die Vorinstanz habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche aber den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge (Beschwerde, S. 3). Gerügt wird ausserdem, die Vorinstanz habe die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als weitschweifig qualifiziert und diese zur Verbesserung zurückgewiesen, wobei angeordnet worden sei, dass die Beschwerde 15 Seiten nicht überschreiten dürfe. Ebenso habe sie die Redezeit des Anwaltes anlässlich der Verhandlung auf 20 Minuten beschränkt. Beides verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 11 f.).
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1.2. Die von der Vorinstanz zu beurteilenden Fragen waren - wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach. Selbst mit einer Beschränkung des Umfanges der Beschwerde und der Redezeit erhielten die Parteien ausreichend Gelegenheit, sich zur Streitsache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor und es rechtfertigt sich nicht, eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG durchzuführen, auf welche die Parteien ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch haben (Urteil 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Zur Beschwerdelegitimation der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin 2) stellt die Vorinstanz fest, dass X.________ (Beschwerdeführer 1) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei und sich gemäss seinen Vorbringen einen wesentlichen Teil des Umsatzes als Einkommen auszahle. Ein allfälliger Schaden der Beschwerdeführerin 2 ergebe sich, wenn überhaupt, daraus, dass dem Beschwerdeführer 1 der Führerausweis abgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei daher bloss indirekt betroffen und die von ihr geltend gemachte Einbusse stelle eine blosse Reflexwirkung dar. Dies genüge aber nicht, um der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen (Beschluss, S. 5).
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2.2. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Vorinstanz habe ihre Legitimation zu Unrecht verneint. Diese verkenne, dass der materielle Schaden des Beschwerdeführers 1 automatisch und direkt auch ihr Schaden sei. Sie habe daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der geltend gemachte Schaden eine wirtschaftliche Einbusse darstelle, welche wenn überhaupt aus dem Entzug des Führerausweises resultiere, sei falsch. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft enthalte die Personalien des Beschwerdeführers 1 mit der Berufsbezeichnung und einer Adresse, die ihrer eigenen entspreche. Dass die A.________ GmbH... als Zweck habe, gehe aus dem Handelsregistereintrag hervor, welcher öffentlich einsehbar sei. Durch die Zustellung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt und an die Polizei seien daher auch ihre eigenen Rechte betroffen. Sie sei daher legitimiert gewesen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Die Vorinstanz verletze ausserdem den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht feststelle, dass der Beschwerdeführer 1 alleiniger Inhaber der Beschwerdeführerin 2 sei und sich einen wesentlichen Teil des Umsatzes als Einkommen auszahle.
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2.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f.; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO).
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Der angebliche Schaden der Beschwerdeführerin 2 wäre selbst dann nur mittelbar, wenn man der Annahme folgen würde, dass dieser sich nicht aus der Abnahme des Führerausweises des Beschwerdeführers 1 durch die Polizei ergeben würde, sondern eine Folge des Umstandes sei, dass die Personalien des Beschwerdeführers 1 auf der Einstellungsverfügung verzeichnet seien. Die Vorinstanz verneint demnach zu Recht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein, zumal die Vorinstanz geradezu feststellt, dass der Beschwerdeführer 1 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe ihm Entschädigungen verweigert, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei stehen. Es handelt sich hierbei um Vertretungskosten von den Strassenverkehrsämtern der Kantone Graubünden und St. Gallen, Verdienstausfall und Taxikosten (Beschwerde, S. 23 ff.).
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3.2. Nach Art. 54 Abs. 3 SVG verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder er aus einem anderen gesetzlichen Grund nicht fahren darf. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass die Regelung von Art. 54 Abs. 3 SVG zum Polizeirecht gehört, weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung keine Anwendung finden. Allfällige Entschädigungsansprüche (einschliesslich Anwaltskosten), die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, sind daher im kantonalen Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Urteil 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 2 und 3.3 mit Hinweisen). Dass die Abnahme des Führerausweises sich auf dieselben Beweise stützen soll, die im Strafverfahren abgenommen worden sind, ändert daran nichts. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers 1 sind unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnoten hält die Vorinstanz fest, dass eine das Strafverfahren betreffe, die beiden anderen das Verfahren vor den Strassenverkehrsämtern der Kantone Graubünden und St. Gallen. In der Honorarnote für das Strafverfahren sei eine Besprechung des Anwaltes mit dem Beschwerdeführer 1 aufgeführt, welche aber auch das Administrativverfahren betreffe. Diese Rechnung umfasse zudem das ganze Strafverfahren und nicht nur den Teil, der mit der Einstellungsverfügung erledigt wurde. Eine entsprechende Zuteilung sei nicht erfolgt. Aufgrund der Honorarnoten sei daher nicht klar, welcher Aufwand effektiv in welchem Verfahren angefallen sei. Auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 eingereichten Rechnungen könne deshalb nicht abgestellt werden. Das Honorar sei daher ermessensweise aufgrund einer Pauschale festzulegen. Die von der Staatsanwaltschaft festgelegte Parteientschädigung von Fr. 570.--, welche einem Aufwand von rund zwei Stunden zu Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer entspreche, sei angemessen und genügend (Beschluss, S. 6 f.).
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4.2. Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich geltend, die Feststellungen der Vorinstanz zu der für das Strafverfahren eingereichten Honorarnote seien aktenwidrig. In der von der Vorinstanz erwähnten Honorarnote vom 9. Dezember 2015 (Akten Staatsanwaltschaft, act. A10/1) seien nur Leistungen verzeichnet, die sich auf die durch die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens beziehen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Altkonsum von Betäubungsmitteln sei in der Parteikostennote vom 28. Januar 2016 (Akten Staatsanwaltschaft, act. V19) enthalten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei somit eine klare Aufteilung der anwaltlichen Leistungen erfolgt. Zudem sei es falsch, dass die Besprechung vom 27. Juli 2015 dazu gedient habe, das Administrativverfahren zu besprechen. Die Vorinstanz verletze Art. 6 der (kantonalen) Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (SGS 963.75), welcher die Zusprechung von Parteikosten nach Ermessen nur dann zulasse, wenn der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht hat. Die von der Vorinstanz gewährte pauschale Entschädigung von Fr. 570.-- stehe in einem krassen Missverhältnis zum effektiv aufgelaufenen und angemessenen Aufwand (Beschwerde, S. 19 ff.).
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4.3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Oktober 2015 eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Sie stellte dem Beschwerdeführer 1 eine Einstellungsverfügung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand und einen Strafbefehl wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG in Aussicht (Akten Staatsanwaltschaft, act. V4). Der Beschwerdeführer 1 nahm dazu am 9. Dezember 2015 Stellung (Akten Staatsanwaltschaft, act. A9). Er beantragte die vollständige Einstellung des Verfahrens und äusserte sich sowohl zu der angekündigten Einstellungsverfügung als auch zu dem in Aussicht gestellten Strafbefehl. Gleichzeitig reichte er die zur Diskussion stehende Parteikostennote ein. Obschon diese in der Stellungnahme einzig im Abschnitt zur angekündigten Einstellung des Verfahrens erwähnt wird (S. 3), enthält sie den Aufwand für die Ausarbeitung der Stellungnahme als solche. Dass es sich dabei nur um den Teil handeln soll, für welchen die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt hatte, ist der Honorarnote nicht zu entnehmen. Die Parteikostennote vom 28. Januar 2016 (act. V19) wurde erst später und als Beilage der Einsprachebegründung gegen den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht. Sie trägt den Titel "Strafverfahren vor dem Untersuchungsamt Altstätten - Strafbefehl vom 17.12.2015, Einsprache gegen Strafbefehl" und führt lediglich ein Pauschalhonorar auf. Eine Auflistung einzelner Positionen ist dieser Rechnung nicht zu entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Honorarnote vom 9. Dezember 2015 bereits Leistungen enthält, die im Zusammenhang mit dem damals in Aussicht gestellten Strafbefehl wegen Betäubungsmittelkonsums erbracht worden sind, und eine Aufteilung demnach nicht erfolgt sei.
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Bei der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten handelt es sich um ein kantonales Reglement, dessen Anwendung das Bundesgericht unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte prüft (Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 6 der erwähnten Honorarordnung werden Parteikosten nach Ermessen zugesprochen, wenn der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht hat. Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, wenn sie diese Norm auf den vorliegenden Fall anwendet, in welchem die eingereichten Honorarnoten keinen Aufschluss darüber ermöglichen, welcher Aufwand in welchem Verfahren angefallen ist. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, indem sie dem Beschwerdeführer 1 für die Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Teil des Strafverfahrens, welches eingestellt worden ist, eine pauschale Entschädigung von Fr. 570.-- gewährt. Der zu beurteilende Sachverhalt war - trotz den anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers - sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht äusserst simpel, womit sich eine höhere Entschädigung - selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Besprechungszeit - nicht rechtfertigt.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Blutentnahme sei rechtswidrig angeordnet worden. Demnach habe er nach Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.
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5.2. Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG (in der bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechenden Bestimmungen mehr enthält. Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (Urteile 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; mit Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Für eine kantonale Bestimmung, welche die Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei überträgt, besteht kein Raum (Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Fällen, in welchen Anzeichen auf Fahrunfähigkeit bestehen, die ausschliesslich auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, eine Blutprobe nur noch in Ausnahmefällen anzuordnen ist (vgl. Art. 55 Abs. 3 und 3bis SVG sowie Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013] in den seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassungen). Weiterhin erforderlich bleibt die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV in den seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassungen). Von den Fällen, in welchen Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestehen, dürfte es sich hierbei um eine Minderheit handeln.
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Die Blutprobe wurde ohne Zutun der Staatsanwaltschaft von der Polizei angeordnet (Akten Staatsanwaltschaft, act. A4). Es handelt sich somit um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die daraus entstehenden Ansprüche des Beschwerdeführers 1 befindet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, für die Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen sowie an die Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen bestehe keine gesetzliche Grundlage.
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6.2. Nach Art. 73 Abs. 1 StPO sind die Mitglieder von Strafbehörden verpflichtet, Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu bewahren, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Art. 75 Abs. 4 StPO bestimmt, dass Bund und Kantone die Strafbehörden zu Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen können.
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Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Im kantonalen Recht besteht eine Meldepflicht an das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften (Art. 33 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG, SGS 962.1] in Verbindung mit Art. 8 lit. f Ziff. 2 der Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 [StPV, SGS 962.11]). Die Vorinstanz erwägt, dass diese Meldepflicht auch die Mitteilung umfasse, wie das Strafverfahren abgeschlossen wurde (Beschluss, S. 14). Die Einstellungsverfügung wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer 1 nicht im fahrunfähigen Zustand gefahren war. Somit liegt gerade keine Widerhandlung vor, welche dem Strassenverkehrsamt zu melden wäre. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung eine Administrativmassnahme nach sich ziehen könnte. Für die Mitteilung an das Strassenverkehrsamt besteht somit keine gesetzliche Grundlage.
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Die Vorinstanz erwägt, dass auch der Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen, welche den Fall rapportierte und als Behörde, welche nach Art. 12 lit. c des (kantonalen) Polizeigesetzes vom 10. April 1980 (PG/SG, SGS 451.1) den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu überwachen und zu regeln habe, Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zu machen sei (Beschluss, S. 14 f.). Art. 12 PG/SG listet einzig die Aufgaben der Polizei auf. Sie stellt keine gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Einstellungsverfügung dar.
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7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen.
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8. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt mit seinen Anträgen teilweise, die Beschwerdeführerin 2 vollständig. Als Folge der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurden die Anträge des Beschwerdeführers 3 nicht behandelt, weshalb ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer 1 hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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4. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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