BGer 6B_507/2017 | |||
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BGer 6B_507/2017 vom 08.09.2017 | |
6B_507/2017, 6B_508/2017
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Urteil vom 8. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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6B_507/2017
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kradolfer,
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Beschwerdegegner,
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und
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6B_508/2017
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Anita Dähler-Engel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung des Strafverfahrens (Nötigung, Drohung),
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ erstattete am 3. April 2014 Strafanzeige gegen eine Kanzleimitarbeiterin und den Oberaufseher des Kantonalgefängnisses Frauenfeld sowie gegen die drei Kantonspolizisten X.________, Y.________ und Z.________.
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Sie machte geltend, sie habe am 2. April 2014 einen Insassen des Kantonalgefängnisses besucht. Nach Ablauf der Besuchszeit hätten sie die Kanzleimitarbeiterin und der Oberaufseher während rund einer halben Stunde nicht aus dem Besuchszimmer gelassen, obwohl sie bekanntermassen unter Platzangst leide. Sie habe danach vergeblich die Protokollierung dieses Vorfalls und ein Gespräch mit dem damaligen Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs verlangt. Deshalb und wegen ihrer Angststörung habe sie das Kantonalgefängnis nicht verlassen. Darauf habe der Oberaufseher sie psychisch massiv unter Druck gesetzt. Die Kanzleimitarbeiterin habe sie zudem geduzt und beschimpft. Schliesslich habe der Oberaufseher die Polizei gerufen, worauf die drei Kantonspolizisten sie aus dem Kantonalgefängnis hinausgetragen hätten. Auf dem Parkplatz habe sie X.________ erneut festgehalten und gesagt, sie müsse jetzt gehen. Schliesslich habe X.________ sie im Transportgriff über den ganzen Parkplatz zu ihrem Auto geschleppt und zur Wegfahrt genötigt. Sie habe sich in die Notfallpraxis des Kantonsspitals Frauenfeld begeben und tags darauf zu ihrer Hausärztin, wo Hämatome am Oberarm diagnostiziert worden seien.
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B. | |
Am 19. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden schützte das Obergericht des Kantons Thurgau am 22. April 2015 und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Obergericht erwog, die Staatsanwaltschaft habe X.________, Y.________, den Oberaufseher und die Kanzleimitarbeiterin nochmals einzuvernehmen. Ebenso habe sie Z.________ zu befragen.
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C. | |
Am 15. Mai 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft diverse Strafuntersuchungen. Am 7. Dezember 2015 befragte sie X.________ sowie Z.________ und am 16. März 2016 Y.________ als beschuldigte Personen. Am 6. April 2016 folgten Einvernahmen des Oberaufsehers und der Kanzleimitarbeiterin als beschuldigte Personen. Am 13. September 2016 befragte sie A.________ als Auskunftsperson. Am 26. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Personen und A.________ die beabsichtigte Verfahrenseinstellung und setzte eine Frist von 14 Tagen für allfällige Beweisanträge. A.________ beantragte am 12. Oktober 2016 die Ergänzung ihrer Einvernahme vom 13. September 2016 und die Einvernahme verschiedener Zeugen. Weiter seien die Personalpläne des Kantonalgefängnisses vom 2. April 2014 beizuziehen. Gestützt darauf sei den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Zeugeneinvernahmen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft müsse ferner abklären, ob und weshalb das Kommunikationsgerät, das sie damals erhalten habe, einen technischen Defekt aufgewiesen habe. Schliesslich seien drei Ärzte zu ihren medizinischen Berichten und Behandlungen als Zeugen zu befragen. Am 19. Oktober 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab. Am 3. November 2016 stellte sie die Strafuntersuchungen ein.
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D. | |
Die dagegen gerichteten Beschwerden von A.________ wies das Obergericht am 23. Februar 2017 ab.
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E. | |
A.________ beantragt je mit Beschwerde in Strafsachen, die beiden obergerichtlichen Entscheide vom 23. Februar 2017 seien aufzuheben. Die Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ seien wieder aufzunehmen und es sei Anklage zu erheben namentlich wegen Freiheitsberaubung, Entführung, Drohung sowie Nötigung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_507/2017 und 6B_508/2017 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdegegner im Verfahren 6B_507/2017 und im Verfahren 6B_508/2017 haben die ihnen vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung ihrer Funktion als Kantonspolizisten begangen. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.
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2.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch der betroffenen Person auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.
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Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.S. Gäfgen gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 19 ff. zu Art. 3 EMRK). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (vgl. Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung geworden zu sein. Sie macht geltend, sie sei im Kantonalgefängnis Frauenfeld als Besucherin nach Ablauf der Besuchszeit trotz Platzangst rund eine halbe Stunde nicht aus dem Besuchszimmer gelassen worden. Nachdem sie den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs zwecks Protokollierung dieses Vorfalls habe aufsuchen wollen, sei sie von einer Kanzleimitarbeiterin und dem Oberaufseher geduzt, unter Druck gesetzt, beschimpft und von den Beschwerdegegnern sowie Z.________ aus dem Gefängnis getragen worden. Dort sei sie verhöhnt und mit unzulässiger Polizeigewalt zur Wegfahrt genötigt worden. Mit Blick auf die eingangs erwähnte Sachverhaltsschilderung, die mit den vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmt, sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weshalb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner und macht geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt worden sei. Indem die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Polizeigesetz annehme, das Verhalten der Beschwerdegegner sei rechtmässig, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore".
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen).
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3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).
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3.2.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 3.2.1). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss.
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2 S. 193). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen).
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3.2.4. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1 BGG gilt daher nicht nur, wenn Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beurteilen sind, sondern generell, wenn es um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen geht (vgl. etwa BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 15 zu Art. 97 BGG). Tatfrage ist - unabhängig von allfälligen Feststellungen der Beschwerdeinstanzen - auch, ob und in welchem Umfang ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht. Rechtsfrage ist hingegen, was unter einem "hinreichenden" Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verstehen ist (Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Oberaufseher habe am 2. April 2014 um ca. 16.00 Uhr die Polizei gerufen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, wodurch er und seine Büromitarbeiterinnen gestört worden seien. Die Beschwerdegegner und Z.________ hätten sich ins Kantonalgefängnis begeben und dort die Beschwerdeführerin angetroffen. Die drei Kantonspolizisten hätten sich bei ihr vorgestellt und sie aufgefordert, das Kantonalgefängnis zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert mit der Begründung, sie wolle den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs sprechen, um Anzeige zu erstatten. Die Kantonspolizisten hätten ihr erklärt, sie müsse sich auf einen Polizeiposten begeben, wenn sie dies machen wolle, und angedroht, dass sie bei Nichtbefolgen der Anweisung vom Ort entfernt werde. Die Beschwerdeführerin habe von einem Sitzstreik gesprochen und gesagt, sie gehe nicht freiwillig und leiste passiven Widerstand. Nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung hätten die drei Kantonspolizisten die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis getragen. Draussen hätten sie sie losgelassen und mitgeteilt, sie müsse den Platz verlassen. Dem habe die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet. Sie sei unverzüglich aufgestanden und schnellen Schrittes in Richtung Kantonalgefängnis zurückgegangen. Der Beschwerdegegner im Verfahren 6B_507/2017 sei ihr nachgegangen, habe sie vor der Schleuse abgefangen und im Transportgriff bis zu ihrem Auto begleitet. Sie sei eingestiegen und zusammen mit dem dort auf sie wartenden Begleiter weggefahren.
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3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, zwar erfülle das Verhalten der Beschwerdegegner die Straftatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung, doch sei es gerechtfertigt, weshalb die entsprechenden Strafverfahren zu Recht eingestellt worden seien. Indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, habe sie einen Hausfriedensbruch begangen. Als sie in das Gefängnis habe zurückkehren wollen, habe sie einen weiteren Hausfriedensbruch versucht. Mit ihrem renitenten Verhalten habe sie die gerade in einem Gefängnis wichtige Sicherheit und Ordnung erheblich gestört. Die Beschwerdegegner und Z.________ seien in ihrer Eigenschaft als Kantonspolizisten berechtigt gewesen, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude, in dem das Kantonalgefängnis untergebracht sei, nochmals betrete. Die Beschwerdegegner seien nach dreimaliger Aufforderung berechtigt gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin als Störerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Störung zu beenden. Dies sei zunächst dadurch geschehen, dass sie die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis hinaustrugen. Da die Beschwerdeführerin sofort wieder habe zurückkehren wollen, seien sie ohne weitere Androhung befugt gewesen, diesen erneuten möglichen Angriff der Beschwerdeführerin auf das Hausrecht angemessen abzuwehren. Es sei verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin nachzueilen, sie an der Rückkehr in das Gebäude zu hindern, sie zur Sicherstellung, dass sie es nicht nochmals versucht, im Polizeigriff zu ihrem Auto zu führen und sie dort aufzufordern, einzusteigen und sich vom Kantonalgefängnis zu entfernen.
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3.4. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGE 107 IV 84 E. 4; 99 IV 253 E. 2b; 96 IV 16 E. 4; Urteile 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1; 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.5.1; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 90; Kurt Seelmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 14 N 5; Gilles Monnier, in: Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 14 N 21 f.). Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (BGE 101 IV 314 E. 3; Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 2 zu Art. 14 StGB; KURT SEELMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 StGB).
| 22 |
Nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (Polizeigesetz, PolG/TG; RB 551.1) darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden. Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen Destabilisierungsgeräten, Wuchtgeschossen, Reizstoffen, Irritationsmitteln, Wasserwerfern oder Schusswaffen (§ 18 Abs. 2 PolG/TG). Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist (§ 23 Abs. 1 PolG/TG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG).
| 23 |
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2; 107 IV 84 E. 4; Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.2).
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin von einem Sachverhalt ausgeht, der von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt annahm (vgl. oben E. 3.2.3).
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Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie vorbringt, es liege nahe, dass man sie deshalb vom Platz gejagt habe, weil die Beteiligten nicht hätten zur Verantwortung gezogen werden wollen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs aufsuchen wollte, um ihm Missstände zu melden. Vielmehr versuchte sie in das Kantonalgefängnis zurückzukehren. Im Übrigen war sie von den Kantonspolizisten darauf hingewiesen worden, dass sie eine allfällige Anzeige auf einem Polizeiposten erstatten könne.
| 26 |
3.5.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Einsatz der Kantonspolizisten zur Wegweisung der Beschwerdeführerin für angemessen erachtet. Sie geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr renitentes Verhalten die gerade in einem Gefängnis wichtige öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 23 Abs. 1 PolG/TG unmittelbar störte und in der Folge erneut gefährdete. Die Kantonspolizisten durften somit gestützt auf § 18 Abs. 1 PolG/TG unmittelbaren Zwang gegen die Beschwerdeführerin anwenden. Ihr Handeln hatte sich in erster Linie gegen die Beschwerdeführerin zu richten, nachdem sie dieser mindestens drei Mal mitgeteilt hatten, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (vgl. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG).
| 27 |
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verweist auf das allgemeine Preussische Landrecht vom 1. Juni 1794, wo es heisse: "Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey". Selbst wenn diese offensichtlich nicht einschlägige Kodifikation zur Anwendung käme, ginge daraus nichts grundsätzlich Anderes hervor als das Gesagte.
| 28 |
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist ohne Belang, inwiefern der Oberaufseher als verfügungsberechtigtes Organ des öffentlichen Rechts gilt und wer ihr sagte, sie müsse das Kantonalgefängnis verlassen. Die Beschwerdeführerin störte die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
| 29 |
Dass die Vorinstanz den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG willkürlich ausgelegt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend und ist auch keineswegs ersichtlich. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Jedenfalls beschränken sich die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf Beispiele wie die «Bereitschaft politischer Randgruppen zu Terror; das Gefahrenpotential, welches von Technik, Chemie und Biologie ausgeht, die enorme Verkehrszunahme und damit die steigende Unfallgefahr; Probleme der Überfremdung».
| 30 |
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht gegen das Hausrecht des Kantonalgefängnisses verstossen, indem sie sich auf dessen nicht umfriedeten öffentlichen Parkplatz aufhielt. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz zutreffend, es sei unerheblich, ob auch der Parkplatz unter den Schutzbereich des Hausrechts falle. Denn nach dem klar erstellten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.3.1) ging es den Kantonspolizisten nicht darum, der Beschwerdeführerin den Verbleib auf dem Parkplatz an sich zu verbieten. Vielmehr wollten sie verhindern, dass die Beschwerdeführerin in das Gebäude zurückkehrt und abermals einen Hausfriedensbruch begeht.
| 31 |
Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe ausserordentlich lange gedauert, bis man auf diese Argumentation kam. Am 3. April 2014 sei die Anzeige erfolgt, am 23. Februar 2017 habe es die Vorinstanz fertiggebracht, «eine solche Rechtfertigung aus dem Hut hervor zu zaubern». Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern dies vorliegend von Bedeutung sein sollte. Zudem ist ihr Vorbringen falsch. Denn bereits die Einstellungsverfügungen beruhten im Wesentlichen auf derselben rechtlichen Begründung.
| 32 |
3.5.3. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Einstellung der Strafverfahren schützen. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO oder des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die rechtliche Tragweite dieses Grundsatzes verkannt haben könnte, liegen nicht vor.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_507/2017 und 6B_508/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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