BGer 9C_424/2017 | |||
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BGer 9C_424/2017 vom 08.09.2017 | |
9C_424/2017
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Urteil vom 8. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. Mai 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1987 geborene, aus Bolivien stammende A.A.________ leidet an einer pränatalen Retinopathie und einer dadurch bedingten schweren Sehbehinderung beidseits. Im Dezember 2003 reiste sie in die Schweiz ein. Im Mai 2007 verheiratete sie sich mit B.A.________. Am 22. Juni 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. Februar 2008 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsgesuch verfügungsweise ab, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 22. Oktober 2009 stellte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch, auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 nicht eintrat. Am 27. Juli 2010 meldete sich A.A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie eine Verschlechterung der Sehkraft geltend machte. Mit Verfügung vom 10. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. August 2010 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Soweit das Gesuch den Invalidenrentenanspruch betraf, trat die IV-Stelle darauf nicht ein (Verfügung vom 19. November 2010). Im Juli 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche die Versicherte vorzeitig abbrach. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten.
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B. A.A.________ liess Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2016 sei ihr eine ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Erwägungen: | |
1. Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, mit der Folge, dass diese selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285, 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die IV-Stelle zur Vornahme bestimmter Abklärungen verpflichtet, kann daher von dieser selbstständig angefochten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die in Rechtskraft erwachsenen früheren Verfügungen präjudizierten die erneute Geltendmachung des Rentenanspruchs nicht. Mit Bezug auf die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin seit Mai 2007 verheiratet und ihr Ehemann erwerbstätig ist. Es sei daher zu prüfen, ob das Erfordernis unter dem Gesichtswinkel des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, erfüllt ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem die Invalidität eingetreten ist, sei auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abzustellen; danach sei seit September 2012 von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Zwischen 2007 und 2012 sei eine Verschlechterung eingetreten, die in der Erblindung endete. Die Versicherte habe ferner ab April 2011 eine von der Invalidenversicherung unterstützte berufliche Abklärung, verbunden mit einer sehbehinderten technischen Grundschulung, absolviert. Am 22. Juli 2011 habe die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt. Nach der Erblindung auch auf dem linken Auge habe die Versicherte die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen. Nachdem bis Januar 2012 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sei die Auffassung, die Invalidität habe bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, verfehlt. Vielmehr habe der Versicherungsfall Invalidenrente nicht vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eintreten können. Es spreche nichts dagegen, den allfälligen Eintritt der rentenspezifischen Invalidität frühestens auf September 2012 festzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit grundsätzlich möglich gewesen; sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bestehe grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Rente. Zu prüfen sei schliesslich, ob die Versicherte mindestens zu 40 % invalid ist.
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2.2. Die IV-Stelle wendet ein, sie habe mit Verfügung vom 6. Februar 2008 das Leistungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgelehnt. Dieses habe auch den Invalidenrentenanspruch betroffen. Damit habe sie den Rentenanspruch der Versicherten infolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass die vormaligen in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen die erneute Geltendmachung des Rentenanspruchs nicht präjudizieren, habe sie den allgemeinen Rechtsgrundsatz der res iudicata missachtet. Auch liege kein zweiter Versicherungsfall vor. Zur Gesundheitsbeeinträchtigung, die bei Einreise in die Schweiz bestanden hat, sei keine völlig neue hinzu getreten, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen würde.
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Erwägung 3 | |
3.1. Soweit die IV-Stelle rügt, die Vorinstanz habe die Rechtskraft der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung missachtet, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss BGE 136 V 369 E. 3.1.2 S. 374 muss für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden.
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In der Begründung der hier interessierenden Verfügung vom 6. Februar 2008 führte die IV-Stelle aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien für sämtliche beantragten Leistungen nicht erfüllt. Weiter wurde im Verfügungstext festgehalten, dass die Versicherte "keine Rente sondern Berufsberatung, Hilfsmittel, Eingliederungsmassnahmen" beantrage. Die IV-Stelle erachtete demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen für diese Leistungen als nicht erfüllt. Hingegen betraf diese Verfügung entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verfügung vom 6. Februar 2008 die Verfügung vom 27. Januar 2016 nicht präjudiziert, trifft daher zu.
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3.2. Des Weiteren macht die IV-Stelle geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Eintritt der rentenspezifischen Invalidität frühestens auf September 2012 festzusetzen sei, sei nicht korrekt. Damit und mit ihren weiteren Ausführungen, insbesondere der Behauptung, bei der Versicherten handle es sich um eine Frühinvalide, die bei Erreichen des 18. Altersjahres nicht in einer Eingliederungsmassnahme gestanden hat, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Dieses hatte die Vereinbarung eines Eingliederungsplans im Jahre 2011 sowie die Möglichkeit beruflicher Massnahmen erwähnt und auf eine Verschlechterung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes erst im September 2012 hingewiesen. Indem die IV-Stelle lediglich behauptet, bei der Versicherten handle es sich um eine frühinvalide Person, ohne auf die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich Natur und Auswirkungen des Gesundheitsschadens Bezug zu nehmen, ist ihre Rüge nicht hinreichend begründet und vermag insbesondere keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darzutun (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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