BGer 6B_901/2017 | |||
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BGer 6B_901/2017 vom 11.09.2017 | |
6B_901/2017
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Urteil vom 11. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben an Einvernahme), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 10. Juni 2016 wegen Missachtens eines Lichtsignals mit Fr. 250.-- und auferlegte ihr die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.--.
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Auf Einsprache hin teilte das Stadtrichteramt der Beschwerdeführerin am 16. August 2016 mit, die aktuelle Geschäftslast lasse eine sofortige Behandlung der Einsprache nicht zu. Am 21. März 2017 wurde sie auf den 27. April 2017 zur Einvernahme vorgeladen mit dem Hinweis, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung als Rückzug der Einsprache gelte. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2017 zugestellt. In der Folge kam es am 27. und 28. März 2017 zu einem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Stadtrichteramt, in welchem Erstere erklärte, dass sie am 27. April 2017 nicht erscheinen werde. Sie sei an diesem Tag schon besetzt und habe keine Zeit. Das Stadtrichteramt wies darauf hin, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Nichterscheinen als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig werde. Es machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass als Entschuldigung im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO nur Notfälle gälten, wie z.B. ein belegter, nicht aufschiebbarer Arzttermin, und bot ihr an, telefonisch einen neuen Einvernahmetermin zu vereinbaren.
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Die Beschwerdeführerin erschien nicht. Das Stadtrichteramt erliess am 28. April 2017 eine Schlussverfügung mit Rechnung, worin es festhielt, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2017 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Soweit sie sich anderweitig äussert, ist sie nicht zu hören.
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3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesgericht in Luzern. Das Bundesgericht in Lausanne sei parteiisch. Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. Ein Gesuch, das gegen eine Behörde als solche und nicht gegen deren Mitglieder gerichtet ist, ist unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin mit früheren Urteilen des Bundesgerichts, die in Lausanne ergingen, nicht einverstanden ist, stellt im Übrigen keinen Ausstandsgrund dar.
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4. Das Obergericht führt aus, die Beschwerdeführerin sei in der Vorladung als auch im Rahmen des E-Mail-Verkehrs auf die Folgen eines Nichterscheinens zum angesetzten Einvernahmetermin aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung der Vorladung am 27. März 2017 lediglich mitgeteilt, sie sei am fraglichen Tag besetzt, habe keine Zeit und werde nicht erscheinen. Ein Grund für die Verhinderung habe sie nicht genannt. Das Vorbringen, "besetzt" zu sein, genüge nicht. Ebenso wenig genüge der erst im Beschwerdeverfahren vor Obergericht vorgebrachte Hinweis auf einen "ärztlich-therapeutischen" Termin. Ein Arzttermin, der über einen Monat im Voraus vereinbart werde, erscheine zudem nicht derart dringlich, dass er nicht verschoben werden könnte. Selbst wenn dem so wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin mit dem Stadtrichter in Verbindung setzen können, um nicht nur ihr Nichterscheinen mitzuteilen, sondern auch den angeblichen Verschiebungsgrund konkret zu benennen und sich um die Vereinbarung eines neuen Einvernahmetermins zu bemühen. Objektive und subjektive Gründe für das Fernbleiben vom Einvernahmetermin am 27. April 2017 seien damit nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeuge von einem Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens, jedenfalls aber von einer Inkaufnahme der Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO.
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Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass das Obergericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihm festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Die Rügen, die sie gegen das Stadtrichteramt vorbringt, gehen an der Sache vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob sie zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da sie keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, dass sie zur Verhandlung nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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