BGer 8C_274/2017 | |||
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BGer 8C_274/2017 vom 11.09.2017 | |
8C_274/2017
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Urteil vom 11. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________ AG,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Graubünden vom 9. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. B.________ war seit dem 1. Oktober 2008 bei der A.________ AG angestellt. Mit Zuweisungsverfügung der Ersatzkasse UVG vom 10. Juni 2009 wurde die Gesellschaft der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) zugewiesen. Am 29. Dezember 2014 verunfallte B.________ beim Training auf der Rennpiste. Dabei zog er sich einen Kreuzbandriss am linken Knie zu. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 teilte sie B.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz bis längstens 30. April 2015 erbringe. Weitere Taggelder lehnte sie ab, da für die Tätigkeit als Skirennfahrer kein Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Die A.________ AG sei laut Handelsregistereintrag eine reine Beratungsfirma, während die Skirennfahrertätigkeit eine private Tätigkeit von B.________ darstelle, die nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz falle. Gleichzeitig hob die Mobiliar die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG per 30. April 2015 auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 fest.
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B. Die von B.________ und der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. März 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Mobiliar, B.________ für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2014 über den 30. April 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Mobiliar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids beantragen.
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B.________ und die A.________ AG schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Gericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
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1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SVR 2016 UV Nr. 40 S. 135, 8C_176/2016 E. 2).
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2.2. In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 UVG). Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV). Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen (Art. 134 Abs. 3 UVV; vgl. dazu BGE 137 V 193).
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2.3. Findet ein Arbeitgeber, der nicht in den Zuständigkeitsbereich der Suva fällt, keinen Versicherer, der bereit ist, sein Personal zu versichern, weist ihn die Ersatzkasse einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG zu (Art. 73 Abs. 2 UVG; BGE 137 V 193 E. 5.3.1 S. 197).
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3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherung oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt; 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480).
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4. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte habe am 12. August 2010 in einem Trainingslager einen Unfall erlitten. Dabei habe er sich beim Fussballspielen am linken Sprunggelenk verletzt. Das Unfallereignis sei der Mobiliar am 7. September 2010 gemeldet worden. Diese habe dafür Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erbracht. Sie habe die Heilungskosten übernommen und für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während 17 Tagen Taggelder ausgerichtet. In der Folge habe die Mobiliar weiterhin Versicherungsprämien eingefordert. Am 13. September 2011 habe sie die Versicherungspolice erneuert. Der Versicherte habe gestützt auf das vorbehaltlose Erbringen von Versicherungsleistungen darauf vertrauen dürfen, dass das Skirennfahren von der bestehenden Versicherungsdeckung erfasst werde. Von der Ersatzkasse UVG sei er der Mobiliar zugewiesen worden, weil zuvor mehrere Unfallversicherer nicht bereit gewesen seien, das aus dieser Tätigkeit resultierende Nichtberufsunfallrisiko zu übernehmen. Folglich habe der Versicherte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, auch die Skirennfahrertätigkeit sei von der obligatorischen Unfallversicherung bei der Mobiliar gedeckt. Die nachteilige Disposition liege darin begründet, dass er es gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten der Mobiliar unterlassen habe, sich anderweitig nach einem Versicherungsschutz umzusehen. Die Unterlassung sei insofern nicht ohne Nachteil wieder gutzumachen, als für das zur Diskussion stehende Unfallereignis nicht nachträglich noch eine Unfalldeckung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden könne. Gewichtige öffentliche Interessen, welche die privaten Interessen überwiegen und einer Anwendung des Vertrauensschutzes entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Der Vertrauensschutz bezieht sich laut Vorinstanz nur auf den die Skirennfahrertätigkeit umfassenden Versicherungsschutz als solchen, nicht aber auf einzelne Aspekte der Leistungserbringung. Sie verpflichtete die Mobiliar, dem Versicherten aus dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 über den 30. April 2015 hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit Leistungen auszurichten.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Mobiliar macht geltend, die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation das Konzept der obligatorischen und der freiwilligen Unfallversicherung sowie die Differenzierung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen. Aufgrund der Anstellung bei der A.________ AG sei der Beschwerdegegner unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert. Für die Verletzung beim Fussballspielen vom 12. August 2010 habe sie NBU-Leistungen erbracht. Damals habe für sie kein Grund bestanden, Versicherungsleistungen zu verweigern oder den Vertrag aufzulösen. Beim Ereignis vom 29. Dezember 2014 handle es sich explizit um einen nicht versicherten Unfall als professioneller Skirennfahrer. Dabei gehe es um eine selbstständigerwerbende Tätigkeit. Es liege daher kein bei ihr versicherter Nichtberufsunfall vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin konnten die Beschwerdegegner gestützt auf das Erbringen von Versicherungsleistungen im Rahmen des Unfalls vom 12. August 2010 nicht darauf vertrauen, dass auch die Skirennfahrertätigkeit versichert sei. Gestützt auf die Leistungserbringung für einen Nichtberufsunfall könnten keine Schlüsse auf andersartige Berufs- und Nichtberufsrisiken gezogen werden. Aus der Tatsache, dass sich der Unfall vom 12. August 2010 während eines Trainingslagers ereignet habe, könne kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Falls die Beschwerdegegner die Skirennfahrertätigkeit als Berufsunfall hätten versichern wollen, hätten sie dies im Versicherungsantrag vom 12. Juni 2009 bei der Betriebsbeschreibung erwähnen müssen. Dort hätten sie das Risiko mit "Beratung im Skibereich" beschrieben. Aufgrund dieser Tätigkeitsumschreibung hätten sie sich im Klaren darüber sein müssen, dass lediglich für die Beratungstätigkeit Versicherungsschutz anbegehrt werde. Für die Tätigkeit als Skirennfahrer hätte der Beschwerdegegner eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen können. In der Unfallmeldung zum Ereignis vom 29. Dezember 2014 habe er mit "Skirennfahrer" eine Berufsbezeichnung genannt, die mit den Beratungsdienstleistungen nicht mehr zu vereinbaren sei. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass nur für berechtigte Ansprüche Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Ein vertrauensbegründendes Verhalten, das die Unterlassung des Abschlusses eines anderweitigen Versicherungsvertrages rechtfertigen würde, liege nicht vor.
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5.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass sie dem Versicherten für das Ereignis im Jahre 2010 vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zugesprochen hat, für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen auf künftige Leistungen zu begründen vermag. Auch wenn die Leistungserbringung einen Unfall beim Fussballspiel im Trainingslager betraf, kann daraus nicht geschlossen werden, es bestehe auch Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall beim Training auf der Skirennpiste. Dem Unfallversicherer ist es grundsätzlich nicht versagt, bezüglich späterer Ansprüche besserer Einsicht folgend seine Leistungspflicht abzulehnen. Es liegt im Wesen der vorübergehenden Versicherungsleistungen, dass dieser die Möglichkeit erhält, bei einem neuen Versicherungsfall jeweils eine Neubeurteilung aller Voraussetzungen vorzunehmen. Ein einmal gewährter Taggeldanspruch führt bei einem künftigen ähnlich gelagerten Unfallereignis nicht zwingend zum gleichen Ergebnis. Darin liegt kein widersprüchliches Verhalten. Leistungserbringungen für ein bestimmtes Ereignis können keine Zusicherung für künftige Versicherungsleistungen sein, weil sie sich ausschliesslich auf den betreffenden Unfall beziehen. Aus abweichenden Beurteilungen in der Vergangenheit könnten die Beschwerdegegner höchstens dann etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn der Unfallversicherer ausdrücklich Zusicherungen abgegeben hat und die weiteren Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens darin erfüllt sind. Dies ist mit Bezug auf den Beschwerdegegner nicht der Fall und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Auch die Entgegennahme der Prämien durch die Mobiliar kann nicht als Vertrauensgrundlage gewertet werden. In Ermangelung einer massgeblichen Vertrauenslage kann offen bleiben, ob und inwiefern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Mit der Annahme, die Versicherungsdeckung für die Skirennfahrertätigkeit sei als vertrauensschutzrechtlich zustande gekommen zu betrachten, verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Mobiliar hat ihre Leistungspflicht ab Ende April 2015 für das Ereignis vom 29. Dezember 2014 mit der Begründung verneint, es bestehe kein Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG für die Tätigkeit als Skirennfahrer. Diese werde von der Versicherungspolice nicht erfasst. Grundlage des Versicherungsabschlusses zwischen der A.________ AG und der Mobiliar habe ausschliesslich die beratende Tätigkeit im Skibereich gebildet. Die Skirennfahrertätigkeit habe der Beschwerdegegner nicht bei seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter der A.________ AG ausgeübt. Ein Berufsunfall liege somit nicht vor. Das Fahren von Skirennen stelle eine selbstständigerwerbende Tätigkeit dar. Das Risiko sei daher durch die Versicherungspolice zwischen der Mobiliar und der A.________ AG nicht als Nichtberufsunfall mitversichert. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Ereignis vom 29. Dezember 2014 einen besonders schweren Fall eines Wagnisses darstelle. Selbst wenn dieses als Nichtberufsunfall zu qualifizieren wäre, könnten die Versicherungsleistungen verweigert oder zumindest um die Hälfte resp. massiv gekürzt werden.
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6.2. Ob Versicherungsdeckung besteht, ist - als Vorfrage zu prüfende - Voraussetzung jedes Leistungsanspruchs. Da die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und die Skirennfahrertätigkeit von der Versicherungspolice erfasst wird. Dazu hat das kantonale Gericht keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zu dieser streitigen Fragen äussere und hernach erneut über die Leistungspflicht der Mobiliar für das Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 über den 30. April 2015 hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit befinde.
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Mobiliar hat die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG per 30. April 2015 aufgehoben, da der Beschwerdegegner der einzige Angestellte der A.________ AG sei und in dieser Gesellschaft keine operative Tätigkeit im Sinne des im Handelsregister aufgeführten Firmenzwecks ausübe. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner diversen Medienberichten zufolge den Rücktritt vom professionellen Skirennsport erklärt hat und seine Erfahrung fortan unter anderem als Berater weiterzugeben gedenke. Daraus schloss das kantonale Gericht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich damit insofern verändert, als davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin inskünftig einen zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigen werde, der eine operative Geschäftstätigkeit im Sinne des Firmenzwecks ausübe. Es liege im Ermessen der Mobiliar, ob der Versicherungsvertrag unter den geänderten Umständen weitergeführt oder gegebenenfalls neu aufgesetzt werden soll. Ob dies in der Vergangenheit auch der Fall war, liess die Vorinstanz offen. Im Dispositiv hob sie den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 vollumfänglich auf.
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7.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dem angefochtenen Entscheid sei nicht schlüssig zu entnehmen, ob mit der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die von ihr ausgesprochene Vertragsaufhebung mitumfasst werde. Dispositiv und Erwägungen stehen diesbezüglich in einem gewissen Widerspruch zueinander. Damit bleibt das Schicksal des Versicherungsvertrages unklar. Die Vorinstanz wird daher auch darüber im Rahmen des neu zu erlassenden Entscheids zu befinden haben.
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8. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdegegnern zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, vom 9. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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