BGer 2C_757/2017 | |||
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BGer 2C_757/2017 vom 12.09.2017 | |
2C_757/2017
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Urteil vom 12. September 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Fellmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung bzw. Einbürgerung; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. August 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist eine Beschwerde von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 9. Juni 2017 betreffend "Aufenthaltsbewilligung bzw. «Einbürgerung», Rechtsverweigerung" hängig. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht forderte sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 27. Juli 2017 auf, bis zum 21. August 2017 weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
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Mit Eingabe vom 14. August 2017 teilten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass C.A.________ in einem Verfahren in den Niederlanden und in einem anderen Verfahren der ganzen Familie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das Verwaltungsgericht der POM eine Kopie der Eingabe vom 14. August 2017 zu (Ziff. 1 im Dispositiv der Verfügung vom 16. August 2017). Gleichzeitig wies es A.A.________, B.A.________ und C.A.________ darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen für den Nachweis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht genügten und die Frist für die verlangten Angaben und Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch bis zum 21. August 2017 laufe (Ziff. 2 im Dispositiv der Verfügung vom 16. August 2017).
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Mit Eingabe vom 7. September 2017 gelangen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Verfügung vom 16. August 2017 an das Bundesgericht. Sie verlangen sinngemäss deren Aufhebung und machen geltend, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ohne hinreichende Begründung abgewiesen worden. Zudem sei die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 21. August 2017 zu kurz bemessen, nachdem mit einer Zustellung der Verfügung vom 16. August 2017 frühestens am 17. August 2017 zu rechnen war.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde demgegenüber - mit Ausnahme der in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführer scheinen davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Verfügung vom 16. August 2017 abschlägig beantwortet hat. Entgegen ihrer Auffassung ist das nicht der Fall: Die Beschwerdeführer wurden mit der Verfügung vom 16. August 2017 einzig über die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 14. August 2017 an die POM informiert und darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen zum Nachweis eines (später zur Beurteilung gelangenden) Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege noch nicht ausreichen würden. Zudem erinnerte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer an die bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2017 angesetzte und bis 21. August 2017 laufende Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen.
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2.3. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der Verfügung vom 16. August 2017 überhaupt Entscheidcharakter im Sinne der Art. 90-93 BGG zukommt. Selbst wenn das zu bejahen wäre, handelte es sich bei der Verfügung vom 16. August 2017 jedenfalls um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass zugleich eine der Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG erfüllt wäre, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 7. September 2017 ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Fellmann
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