VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_298/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_298/2017 vom 13.09.2017
 
1B_298/2017, 1B_299/2017
 
 
Urteil vom 13. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die zwei Präsidialverfügungen vom 6. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 20. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen eine Ärztin einreichte;
 
dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 1. Mai 2017 nicht an die Hand nahm, wogegen der Anzeiger sich mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zug wandte und er für das anhängig gemachte Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersuchte;
 
dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts das uP-Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe innert einer Nachfrist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, andernfalls auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
 
dass er sodann mit einer weiteren Verfügung desselben Datums in einem zweiten Beschwerdeverfahren, welches offenbar dem Beschwerdeführer zur Last gelegte SVG-Widerhandlungen betrifft, dasselbe angeordnet hat;
 
dass A.________ sich gegen die beiden Verfügungen je mit separaten Eingaben vom 13. Juli 2017 ans Bundesgericht wendet und der Sache nach die Aufhebung der Verfügungen verlangt;
 
dass es sich rechtfertigt, die beiden gleichartig gelagerten bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das zweitgenannte kantonale Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 nur unvollständig eingereicht hat, woraufhin er mit Schreiben vom 28. Juli 2017 aufgefordert worden ist (Verfahren 1B_298/2017), den Entscheid bis zum 25. August 2017 vollständig einzureichen (d.h. auch die die Begründung betreffende Seite 2), versehen mit der Androhung, bei Nichtbeachtung des Mangels bleibe die Rechtsschrift unbeachtet (s. Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass er auf dieses ihm ordnungsgemäss zugestellte Schreiben hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren 1B_298/2017 schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass er sodann im Verfahren 1B_299/2017 die angefochtene Verfügung und die ihr zugrunde liegende Begründung in verschiedener Hinsicht kritisiert, aber dabei nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass somit auch auf diese zweite Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen);
 
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Die beiden Verfahren 1B_298/2017 und 1B_299/2017 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).