BGer 6B_494/2017 | |||
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BGer 6B_494/2017 vom 13.09.2017 | |
6B_494/2017
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Urteil vom 13. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 16. März 2017.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: | |
1. X.________ überholte am 5. Juni 2015 mit einem Personenwagen auf der Morgartenstrasse in Oberägeri (ZG) einen an einer Haltestelle anhaltenden Linienbus links der Sicherheitslinie. Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug sprach ihn am 24. Mai 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Das Obergericht des Kantons Zug wies die von X.________ dagegen erhobene Berufung am 16. März 2017 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die Busse.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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3. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen überholte der Beschwerdeführer den an der Haltestelle anhaltenden Linienbus, indem er die Vorwarnlinien überquerte und in der Folge links der Sicherheitslinie am Bus vorbeifuhr. Leit-, Vorwarn- und Sicherheitslinien waren grundsätzlich gut erkennbar. Ob die Sicherheitslinie für den Beschwerdeführer durch den Linienbus verdeckt war, lässt die Vorinstanz offen. Zumindest die Vorwarnlinien waren für ihn erkennbar und er musste deshalb mit den Sicherheitslinien rechnen (Entscheid S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer weicht von dieser verbindlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung geltend zu machen. Sein Vorbringen ist zudem für den Ausgang des Verfahrens teilweise nicht entscheidend. So ist etwa ohne Bedeutung, auf welcher Höhe der Beschwerdeführer zum Überholen ansetzte, nachdem er unbestrittenermassen in der Folge links von der Sicherheitslinie fuhr. Mit der entsprechenden Kritik ist er nicht zu hören und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, am fraglichen Ort bestehe "kein ausreichender Grund" für eine Sicherheitslinie. Soweit er damit eine rechtswidrige Signalisation behaupten sollte, ist darauf nicht näher einzugehen. Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer soll mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass gestützt auf den Vertrauensgrundsatz (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) selbst nicht gesetzeskonforme Signale grundsätzlich zu beachten sind (Entscheid S. 5 f.; vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 185 f.; Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus.
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Was der Beschwerdeführer schliesslich betreffend die erstinstanzliche Einzelrichterin behauptet, ist offensichtlich nicht geeignet, einen Ausstandsgrund (Art. 56 StPO) aufzuzeigen. Vielmehr wahrt er damit nicht den gebotenen prozessualen Anstand. Es kann darauf verzichtet werden, seine Rechtsschrift in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Änderung zurückzuweisen.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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