BGer 1B_291/2017 | |||
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BGer 1B_291/2017 vom 14.09.2017 | |
1B_291/2017
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1B_292/2017
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Urteil vom 14. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 1. und vom 7. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A.C.________ und B.C.________ wegen des Verdachts, ihren Sohn getötet und ihre Tochter schwer verletzt zu haben.
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B. Verfahren 1B_291/2017
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B.a. Am 9. Mai 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Klärung der Umstände des Todes des Sohnes in der Wohnung von A.C.________ und B.C.________ an und ersuchte das Haftgericht des Kantons Solothurn, die Überwachung zu genehmigen. Dieses genehmigte die Überwachung tags darauf. Die Überwachung wurde per 22. Juni 2012 eingestellt.
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Am 21. August 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Audio-Überwachung der neuen Wohnung von A.C.________ und B.C.________ an, was vom Haftgericht am 23. August 2012 genehmigt wurde, ebenso wie die zweimalige Verlängerung der Massnahme.
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Am 8. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Haftgericht um Genehmigung der Verwertung aller fallrelevanter Erkenntnisse mit Bezug auf die Tochter als Zufallsfunde. Dieses entsprach dem Gesuch tags darauf.
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Am 22. Mai 2015 informierte die Staatsanwaltschaft A.C.________ über die durchgeführte Überwachung.
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B.b. Am 8. Juni 2015 erhob A.C.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde (Verfahren BKBES.2015.51).
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Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob alle in diesem Zusammenhang getroffenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Haftgerichts auf und erklärte die aus der Überwachung gewonnenen Beweismittel für unverwertbar. Es nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 4), bestellte A.C.________ Advokat Alain Joset, als amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer 5) und setzte dessen Entschädigung auf Fr. 2'545.55 fest (Dispositiv-Ziffer 6).
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Am 21. März 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses obergerichtliche Urteil gut, hob es auf und stellte die Rechtmässigkeit der Überwachung und die Verwertbarkeit der sich daraus ergebenden Erkenntnisse fest. Die Akten wies es zur Neuregelung der Kostenfolgen ans Obergericht zurück (Urteil 1B_115/2016).
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B.c. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wies das Obergericht den Antrag von A.C.________, ihr für die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2015.51 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihr diese Kosten in Höhe von Fr. 800.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Es setzte Advokat Joset für das Neubeurteilungsverfahren als amtlichen Verteidiger ein, entschädigte ihn mit Fr. 194.40 (Dispositiv-Ziffer 3) und machte einen Vorbehalt für Rückforderungsansprüche des Staates (Dispositiv-Ziffer 4).
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B.d. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.C.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren BKBES.2015.51 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
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B.e. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
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C. Verfahren 1B_292/2017
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C.a. Am 6. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Todes des Sohnes den Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern an, was vom Haftgericht am 11. Dezember 2013 genehmigt wurde. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz weiterer verdeckter Ermittler an, auch zur Aufklärung der schweren Körperverletzungen der Tochter von A.C.________, was jeweils vom Haftgericht genehmigt wurde.
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Am 7. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler für beendet und brachte ihn am 22. Mai 2015 A.C.________ zur Kenntnis.
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C.b. Am 8. Juni 2015 erhob A.C.________ Beschwerde ans Obergericht (Verfahren BKBES.2015.50).
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Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob alle in diesem Zusammenhang getroffenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Haftgerichts auf und stellte fest, der Einsatz der verdeckten Ermittler sei unrechtmässig erfolgt. Es nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 4), bestellte A.C.________ Advokat Alain Joset, als amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer 2) und setzte dessen Entschädigung auf Fr. 7'288.30 fest (Dispositiv-Ziffer 3).
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Am 21. März 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses obergerichtliche Urteil gut, hob es auf und stellte die Rechtmässigkeit der Anordnung der verdeckten Ermittlung fest. Die Akten wies es zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht zurück (Urteil 1B_117/2016).
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C.c. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wies das Obergericht den Antrag von A.C.________, ihr für die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2015.50 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihr diese Kosten in Höhe von Fr. 800.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Es setzte Advokat Joset für das Neubeurteilungsverfahren als amtlichen Verteidiger ein, entschädigte ihn mit Fr. 194.40 (Dispositiv-Ziffer 3) und machte einen Vorbehalt für Rückforderungsansprüche des Staates (Dispositiv-Ziffer 4).
| 19 |
C.d. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.C.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren BKBES.2015.50 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
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C.e. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die beiden Verfahren betreffen die gleiche Partei und werfen die gleichen Fragen auf; sie sind daher zu vereinigen.
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Erwägung 2 | |
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen das Obergericht die Kosten-und Entschädigungsfolgen zweier Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen neu geregelt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Sie schliessen die Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um Zwischenentscheide, gegen die Beschwerden zulässig sind, wenn sie nicht wieder gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Urteil 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 in Bezug auf die Kostenauflage in einem Haftbeschwerdeverfahren (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) erläutert, dass ein solcher Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken und er daher erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache angefochten werden kann. Darauf wird verwiesen. Die vorliegende Konstellation ist, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht, die Gleiche. Sie kann daher die obergerichtlichen Kosten- und Entschädigungsentscheide erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache beim Bundesgericht anfechten.
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Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_74/2016 vom 19. August 2016 seine Praxis geändert. Das trifft nicht zu, was sich schon daraus ergibt, dass es diesfalls im Urteil ausdrücklich dargelegt hätte, dass und weshalb es diese langjährige, von allen Abteilungen getragene Praxis aufgibt. In E. 1.4.1 dieses Urteils wird aber nur ausgeführt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen für jedes Beschwerdeverfahren separat, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens, zu beurteilen sind. Hat z.B. das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zwangsmassnahme einer Partei nach Massgabe ihres Unterliegens in diesem Verfahren Kosten auferlegt, so hat es weder Anlass noch die Kompetenz, darauf zurückzukommen, wenn diese im Hauptverfahren obsiegt. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Kostenauflage im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache beziehungsweise im Anschluss an dessen Ergehen angefochten werden kann.
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerden ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG). Sie hat zwar unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, was aber nicht bewilligt werden kann, da die Beschwerden aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 1B_291/2017 und 1B_292/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |