BGer 5D_163/2017 | |||
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BGer 5D_163/2017 vom 14.09.2017 | |
5D_163/2017
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Urteil vom 14. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 2. August 2017.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Februar 2016 Gerichtskosten von Fr. 800.-- und leitete hierfür die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wil ein. Mit Entscheid vom 10. März/6. April 2017 erteilte das Kreisgericht Wil definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BES.2017.30-EZS1).
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Gegen diesen Entscheid stellte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 in einem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben ein Gesuch um "Revision und Rückweisung" und er erhob gleichzeitig Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerde leitete das Kantonsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter (Art. 48 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht trat mit Urteil 5D_133/2017 vom 4. August 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
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Im Hinblick auf das Revisionsgesuch (und das Begehren um Rückweisung) eröffnete das Kantonsgericht das Verfahren BES.2017.52-EZS1. Mit Entscheid vom 2. August 2017 wies das Kantonsgericht das Revisionsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Schreiben vom 9. September 2017 an das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer an "Revision und Rekurs" festgehalten. Am 12. September 2017 hat das Kantonsgericht diese Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2. Soweit der Beschwerdeführer sich mit dem Festhalten am "Rekurs" auf seine Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2017 (Verfahren BES.2017.30-EZS1) beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Urteil 5D_133/2017 vom 4. August 2017 entschieden worden ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig (Art. 61 BGG) und darauf ist nicht zurückzukommen.
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Soweit seine Eingabe als Beschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 2. August 2017 (Verfahren BES.2017.52-EZS1) aufzufassen ist, so erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Er verweist einzig auf sein Schreiben vom 22. Juli 2017. Soweit er damit auf die in diesem Schreiben enthaltene Begründung verweisen will, ist dies unzulässig. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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