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Informationen zum Dokument  BGer 6B_817/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_817/2017 vom 14.09.2017
 
6B_817/2017
 
 
Urteil vom 14. September 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und A.B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (Veruntreuung, Betrug), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juli 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 10. Oktober 2015 Anzeige wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung. Nach der Anzeigeerstattung wurden verschiedene Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnete am 19. Januar 2017 separate Untersuchungen gegen die beschuldigten Personen wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, sicher aber zwischen Juni 2001 und Anfang Januar 2002, an einem unbestimmten Ort bzw. in O.________. Am 20. Januar 2017 stellte sie die Verfahren wegen Verjährung ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei umgehend Anklage gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung und Betrugs zu erheben. Die letzte Handlung bei der Durchführung der Straftaten hätten die Täter am 1. April 2003 mit einem Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsverpflichtung vorgenommen.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführer gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
 
Die Verjährungsregeln haben seit den angeblichen Tathandlungen mehrfach geändert. Anwendbar sind jene Bestimmungen, welche für den Täter milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 389 Abs. 1 StGB). Nach der bis 2002 geltenden Fassung des StGB verjährte die Strafverfolgung gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war. Die Verjährung wurde nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB mit jeder Untersuchungshandlung und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
 
Die angeblichen Tathandlungen, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, sicher aber zwischen Juni 2001 und Anfang Januar 2002, sind sowohl nach Art. 70 Abs. 2 ff. aStGB als auch nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt. Eine Schuldanerkennung hätte die Verfolgungsverjährung, wie das Obergericht zutreffend festhält, nicht unterbrochen.
 
Die Beschwerdeführer beschränken sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts u.a. zur angeblichen Schuldanerkennung, zur Verjährung sowie zum Umstand, dass Betreibungs- und Konkursdelikte im Sinne von Art. 163 ff. StGB nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung bildeten, auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit die Beschwerdeführer den Ermittlungsverlauf durch die Staatsanwaltschaft und damit sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen, machen sie keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Auch insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen davon erheben sie diese Rüge, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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