BGer 8C_77/2017 | |||
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BGer 8C_77/2017 vom 14.09.2017 | |
8C_77/2017
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Urteil vom 14. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 11. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (Jg. 1966) ist als gelernter Sanitärinstallateur Inhaber der B.________ AG, einem Fachgeschäft für Sanitär- und Heizungsanlagen sowie Haushaltsgeräte. Am 9. Oktober 2013 zog er sich bei einem Sturz auf der Jagd diverse Frakturen im Oberkörperbereich - unter anderem an der Wirbelsäule und der Rippen - zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2. November 2015 sprach sie ihm nebst einer 10%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 35 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 38 %.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer 50%igen Invalidenrente mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu neuer Entscheidung an die Verwaltung, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist streitig, ob ihm ein Wechsel von der als selbstständig Erwerbender ausgeübten Tätigkeit als Sanitärinstallateur mit eigenem Betrieb zu einer Betätigung in unselbstständiger Stellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Gegebenenfalls muss er sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG den dabei allenfalls möglichen Verdienst als trotz gesundheitlicher Beeinrächtigung erzielbare Einkünfte (Invalideneinkommen) anrechnen lassen.
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2.2. Trotz des Antrages, wonach "die Sache zur neuen Entscheidung..... zurückzuweisen" sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb eine Rückweisung an eine der Vorinstanzen angezeigt sein sollte, damit diese anschliessend neu über die Streitsache befindet. Seine Argumentation in der Beschwerdeschrift beschränkt sich vielmehr darauf, Gründe zu nennen, welche - wären sie berechtigt - allenfalls eine von der vorinstanzlichen Erkenntnis abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als selbstständig Erwerbender mit eigenem Betrieb zugunsten einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in unselbstständiger Stellung rechtfertigen könnten. Damit wird - zumindest sinngemäss - eine entsprechende Änderung des angefochtenen Entscheides beantragt. Dabei soll die Zumutbarkeit eines Wechsels der erwerblichen Betätigung des Beschwerdeführers verneint werden.
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3. Entsprechend ist zu prüfen, ob es als zumutbar zu werten ist, dass der Beschwerdeführer seine seit Jahren geführte Unternehmung aufgibt, um einer den bestehenden Leiden besser angepassten Beschäftigung nachzugehen.
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3.1. Bezüglich der für die Beurteilung dieser Frage massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wechsels von einer selbstständig zu einer unselbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15 ff. E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen) zu berücksichtigenden Kriterien objektiver und subjektiver Art einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass das Alter und die noch zu erwartende relativ lange Aktivitätsdauer der Aufgabe des eigenen Betriebes und der Annahme einer anderen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen. Ebenso wenig liess es die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche und die behauptete - allerdings nicht erstellte - Notwendigkeit eines damit verbundenen Wohnortwechsels als Gesichtspunkte gelten, welche die Zumutbarkeit einer Änderung des beruflichen Umfeldes in Frage stellen würden. Auch ein Vergleich des mit der Verweisungstätigkeit zu erwartenden Mehrverdienstes mit den bei der Versicherung anfallenden Einsparungen genügte ihm nicht, um einen Verzicht auf eine berufliche Neuorientierung zu rechtfertigen. Diese Betrachtungsweise hat das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend begründet, worauf verwiesen wird. Ihr kann sich das Bundesgericht in allen Teilen anschliessen.
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3.3. Mit den wesentlichsten der dagegen gerichteten Einwände des Beschwerdeführers hat sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt. Für das Bundesgericht, das deren Auffassung vollumfänglich teilt, besteht kein Anlass, darauf im Einzelnen zurückzukommen. Von der geltend gemachten Bundesrechtsverletzung bei der Zumutbarkeitsbeurteilung kann jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig sind neben dem Alter konkrete persönliche und berufliche Gegebenheiten ersichtlich, welche die Verwertbarkeit der Leistungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellen würden. Auch kann davon ausgegangen werden, dass ihm dieser einen breiten Fächer geeigneter Einsatzgelegenheiten bietet.
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4. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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