BGer 9C_508/2017 | |||
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BGer 9C_508/2017 vom 15.09.2017 | |
9C_508/2017
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Urteil vom 15. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
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Weststrasse 50, 8003 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 21. Juni 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 25. August 2017eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Beitragsverfügung vom 8. Juni 2016 pauschal als (immer noch) "nicht nachvollziehbar" zu rügen und - ebenso wenig substantiiert - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Transparenz und nicht schlüssige Kalkulationen bzw. "nicht erklärte Positionen" geltend zu machen,
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dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, in welchen die Vorinstanz eine Gehörsverletzung verneinte bzw. jedenfalls als geheilt betrachtete und - nach ausführlich begründeter Entkräftung der erhobenen Einwände - zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdegegnerin habe die gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) Beiträge mit Fr. 74'028.68 korrekt ermittelt, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei aber wegen nicht belegter bzw. nicht gerechtfertigter Kosten von Fr. 550.- dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (nur) Fr. 64'109.41 schulde (zuzüglich Verzugszins und Gebühren), und Dispositiv-Ziff. II sei dahingehend zu modifizieren, als der Rechtsvorschlag (nur) im Betrag von Fr. 54'721.07 aufzuheben sei,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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