BGer 9C_604/2017 | |||
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BGer 9C_604/2017 vom 18.09.2017 | |
9C_604/2017
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Urteil vom 18. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. August 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. August 2017 betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und nicht das Verhalten der IV-Stelle sein kann, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein ins Leere zielen,
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dass die Vorinstanz insbesondere ausführlich dargelegt hat, weshalb sie eine Behandlung des Beschwerdeführers für erforderlich und zumutbar sowie die Leistungsverweigerung auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG für zulässig gehalten hat,
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dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte (wie Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Willensfreiheit resp. persönliche Freiheit, Verfahrensrechte; Art. 7 bis 10, Art. 30 Abs. 1 BV) anruft und eine ungenügende Beachtung seiner Vorbringen durch das kantonale Gericht rügt, dabei aber nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht resp. darauf Bezug nimmt,
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dass sich aus den ebenfalls angerufenen Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 BV ohnehin keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen (vgl. Art. 36 und 41 Abs. 4 BV),
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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