BGer 4F_17/2017 | |||
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BGer 4F_17/2017 vom 19.09.2017 | |
4F_17/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ GmbH,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Bern,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Auflösung einer Gesellschaft,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017.
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017erhoben;
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dass die Gesuchsteller den ihnen im Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten, weshalb das Bundesgericht mit Urteil 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juli 2017 die Revision des Urteils 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017 beantragten;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
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dass die Eingabe vom 13. Juli 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend machen;
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dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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