BGer 5A_720/2017 | |||
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BGer 5A_720/2017 vom 19.09.2017 | |
5A_720/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau.
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Gegenstand
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Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau vom 6. September 2017.
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Erwägungen: | |
1. Nebst anderen Anordnungen hat die KESB Oberaargau mit Entscheid vom 6. September 2017 den Beschwerdeführern als Inhabern der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind (C.________; geb. 2007) vorsorglich entzogen. Das Kind wurde vorsorglich im D.________ in U.________ untergebracht (Eintritt 11. September 2017). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihnen zu belassen und den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben.
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2. Der angefochtene Entscheid stammt nicht von einem oberen Gericht, das als letzte kantonale Instanz geurteilt hat. Die Beschwerde ist unzulässig (Art. 75 BGG). Wie aus der Beschwerde hervorgeht, haben die Beschwerdeführer offenbar auch eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhoben, wobei dieses mit Verfügung vom 15. September 2017 einen Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer fechten diese Verfügung vor Bundesgericht allerdings nicht ausdrücklich an und setzen sich damit nicht auseinander. Es kann deshalb offen bleiben, ob insoweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 75 Abs. 1 BGG nicht ebenfalls unzulässig wäre (vgl. BGE 137 III 417).
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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