BGer 6B_869/2017 | |||
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BGer 6B_869/2017 vom 19.09.2017 | |
6B_869/2017, 6B_870/2017, 6B_871/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_869/2017
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Haftpflichtrecht, versuchter Betrug, etc.); Nichteintreten,
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6B_870/2017
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Nichtanhandnahme (Verleumdung, versuchter Betrug, etc.); Nichteintreten,
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6B_871/2017
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Nichtanhandnahme (Betrug, Unterschlagung, falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. August 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
X.________ erhob gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland jeweils Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern, das die von ihm gestellten Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in allen Verfahren abwies. Auf die hiergegen von X.________ erhobenen Beschwerden in Strafsachen trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheiden vom 6. Juli 2017 (Verfahren 1B_277/2017, 1B_279/2017 und 1B_281/2017) mangels hinreichender Begründung nicht ein. X.________ kam der Aufforderung der Verfahrensleitung des Obergerichts, für jedes Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 600. - zu leisten, nicht nach, weshalb das Obergericht mit Beschlüssen vom 3. August 2017 auf die drei Beschwerden nicht eintrat und ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600. - auferlegte.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 8. August 2017 führt X.________ gegen die drei Beschlüsse des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen und beantragt deren Aufhebung sowie die Zurückweisung (der Sache) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er rügt, die Beschlüsse seien lediglich summarisch begründet und verstiessen gegen sein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz wende Art. 383 Abs. 2 StPO rechtsmissbräuchlich an.
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Erwägung 3 | |
Die Verfahren 6B_869/2017, 6B_870/2017 und 6B_871/2017 betreffen identische Rechtsfragen, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (vgl. Urteile 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4.1; 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1).
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Erwägung 4 | |
Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Beschwerdeverfahren wurde mit den vorgenannten Urteilen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017 abschliessend beurteilt und verneint. Sie bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angefochtenen Beschlüssen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern diese gegen geltendes Recht verstossen sollen. Damit genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht. Die Beschwerden erweisen sich zudem als missbräuchlich oder querulatorisch i.S.v. Art. 42 Abs. 7 BGG, da der Beschwerdeführer mit denselben Rechtsfragen bei identischer Prozesslage bereits mehrmals vor Bundesgericht unterlegen ist (vgl. zuletzt: Urteile 6B_1083/2016 vom 25. November 2016 und 6B_1217/2016 vom 2. November 2016).
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Erwägung 5 | |
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die implizit gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 6B_869/2017, 6B_870/2017 und 871/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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